Der Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes (§ 7 S. 1 GewStG) sowie spezieller gewerbesteuerlicher Korrekturen. Man rechnet also:
Jahresüberschuss nach Handelsrecht
zzgl. / abzgl. innerbilanzieller Korrekturen
= Jahresüberschuss nach Steuerrecht
zzgl. / abzgl. außerbilanzieller Korrekturen
= zu versteuerndes Einkommen.
Die außerbilanziellen Korrekturen (nach EStG und möglicherweise nach KStG) sind ausschließlich dann relevant, wenn man einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vorliegen hat. Die innerbilanziellen Korrekturen hingegen sind auch bei Einzelgewerbetreibenden und Personenhandelsgesellschaften einschlägig.
Als Ausgangsgröße für den Gewinn aus Gewerbebetrieb werden unterschiedliche Positionen, je nach Rechtsform des Gewerbebetriebs, angesetzt:
Einzelgewerbetreibende
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 I 1 Nr. 1 EStG),
Mitunternehmerschaft
Gewinnanteile zzgl. Sondervergütungen nach § 15 I 1 Nr. 2 EStG,
Gewinn i.S.d. § 7 GewStG ist für eine Mitunternehmerschaft der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinn (Gesamthandsbereich + Ergänzungsbilanzen)
Kapitalgesellschaft
körperschaftsteuerliches Einkommen vor Verlustabzug.
Diese Größen sind nun aber noch zu korrigieren. Der Gegenstand der Gewerbesteuer soll lediglich das Ergebnis der laufenden betrieblichen Tätigkeit sein.
Methode
Deshalb sind übrigens die einmaligen Einkünfte nach §§ 16, 17 EStG auch nicht (!) der Gewerbesteuer unterliegend. Sie gehören zwar, so wie die laufenden Einkünfte nach § 15 ESTG, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sind aber nicht gewerbesteuerpflichtig, sondern ausschließlich einkommensteuerpflichtig.
Deswegen müssen Aufwendungen, die vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht entstanden sind, hinzugerechnet werden, genauso müssen Veräußerungs- und Aufgabegewinne, die in den obigen Größen enthalten sind, herausgerechnet werden.
Man beachte, dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewerbesteuerpflichtig bzw. nicht gewerbesteuerpflichtig sind, je nach Rechtsform und anderen Kriterien.
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