Es lassen sich nach § 2 GewStG drei unterschiedliche Arten von Gewerbebetrieben unterscheiden:
Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit (§ 2 I 1 GewStG),
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 II GewStG) und
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 III GewStG).
Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit
Beim Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit (= natürlicher Gewerbebetrieb) müssen die Voraussetzungen des § 15 II EStG gegeben sein. Unter diese Form von Gewerbebetrieb fallen lediglich Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften werden unter der nächsten Form „Gewerbetrieb kraft Rechtsform” zusammengefasst. Deswegen hat sich der Name natürlicher Gewerbebetrieb für die Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Tätigkeit eingebürgert.
Beispiel
Fraglich ist, ob die vier Positivmerkmale und die drei Negativmerkmale des § 15 II 1 EStG gegeben sind. Die Tätigkeit ist selbständig und nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht. Sie stellt sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar und ist weder Land- und Forstwirtschaft, noch ein freier Beruf nach § 18 EStG noch eine andere selbständige Arbeit. Deshalb liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit vor.
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Bei den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (= fingierte Gewerbebetriebe) kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit an. Diese muss also insbesondere nicht gewerblich sein, genauer gesagt müssen die positiven und negativen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit nicht sämtlich erfüllt sein. Vielmehr kommt es hierbei auf die Rechtsform an. Insbesondere zählen alle Kapitalgesellschaften, also die AG, GmbH und KGaA, zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform.
Beispiel
Obwohl die Tätigkeit des Übersetzens keine gewerbliche Tätigkeit ist, sondern vielmehr eine selbstständige Arbeit, ist die GmbH ein Gewerbebetrieb, nämlich ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform.
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Die juristischen Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften sind, wie z.B. Rechtspflegevereine und privatrechtliche Stiftungen, gelten als Gewerbebetrieb, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen.
Für den Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= fingierte Gewerbebetriebe) sind also zwei Voraussetzungen nötig:
bestimmte Rechtsform und
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteht man nach § 14 AO eine
selbständige und
nachhaltige Tätigkeit,
durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und
die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht.
Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geht über den Begriff des Gewerbebetriebs des Einkommensteuerrechts hinaus, denn es kommt hierbei nicht darauf an, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht und ob eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt.
Wichtig ist, dass bei Gewerbebetrieben kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sich die Gewerbesteuerpflicht ausschließlich auf diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschränkt.
Beispiel
Der Schachverein der Stadt Kaarst ist eine juristische Person des privaten Rechts, weil er ein rechtsfähiger Verein ist. Darüber hinaus veranstaltet der Verein einmal jährlich das traditionelle Schachfest mit Grill, Kuchenbuffet und Getränkeverkauf und wird dadurch selbständig und nachhaltig tätig, erzielt mindestens wirtschaftliche Vorteile, wenn nicht sogar Einnahmen und betreibt nicht nur Vermögensverwaltung. Der Schachverein ist daher mit seinen Einkünften aus dem Schachfest kraft wirtschaftlichen Gewerbetriebs gewerbesteuerpflichtig.
Wenn ein Betrieb ein Gewerbebetrieb ist, so ist er grundsätzlich damit auch gewerbesteuerpflichtig. Hiervon existieren einige Ausnahmen, nämlich die nach § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe.
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