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Gewerbesteuer für Bibus - Mehrheit von Betrieben

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Gewerbesteuer für Bibus

Mehrheit von Betrieben

Mit Gewerbesteuer wird nicht der Gewerbetreibende belastet, sondern vielmehr sein Gewerbebetrieb, da es sich bei der Gewerbesteuer um eine Objektsteuer handelt. Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb mit seinen inländischen Betriebsstätten. Die Frage ist bei mehreren inländischen Betriebsstätten ein- und desselben Gewerbetreibenden, ob es sich dabei um einen oder mehrere Gewerbebetriebe handelt und ob Freibeträge einmalig oder mehrere Male gewährt werden.

Es lassen sich folgende Fälle unterscheiden:

  • Einzelunternehmen,

  • mehrerer Betriebe verschiedener Art (R 2.4 I GewStR),

  • mehrere Betriebe gleicher Art (R 2.4 II GewStR),

  • Mitunternehmerschaft (R 2.4 III GewStR),

  • Kapitalgesellschaften (R 2.4 IV GewStR).

Mehrere Betriebe verschiedener Art

Bei mehreren Betrieben verschiedener Art ist jeder Betrieb einzeln für sich zu besteuern, denn nach § 2 I 1 GewStG ist der einzelne Gewerbebetrieb der Steuergegenstand.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Gewerbetreibende Hubert besitzt einen Fahrradhandel und eine Keramikfabrik.

Hubert hat damit zwei unterschiedliche Gewerbebetriebe, jeder einzelne ist für sich zu besteuern. Insbesondere kann er bei jedem einzelnen seiner beiden Gewerbebetriebe relevante Freibeträge geltend machen.

Eine Ausnahme von der oben erwähnten Regel gilt nur dann, wenn

  • verschiedene Gewerbebetriebe in derselben Gemeinde ausgeübt werden und

  • nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen die verschiedenen Betriebszweige als Teil eines einzigen Gewerbetriebs anzusehen sind (R 2.4 I 3 GewStR).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Gewerbetreibende Hubert besitzt in seiner Heimatgemeinde Kaiserswerth eine Fleischerei und eine Speisewirtschaft.

Die beiden Betriebe befinden sich in ein und derselben Gemeinde und sind sowohl nach der Verkehrsauffassung als auch nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines einzigen Gewerbebetriebs anzusehen.

Mehrere Betriebe gleicher Art

Wenn mehrere Betriebe der gleichen Art vorliegen, so muss geprüft werden, ob diese eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

Die unterschiedlichen Betriebe sind als ein einziger Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sie

  • gleichartig sind und

  • eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

Als gleichartig gelten Betriebe, wenn sie sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch innerlich zusammenhängen (R 2.4 II 4 GewStR). Es kommt also hierbei nicht darauf an, ob sich diese gleichartigen Betriebe in derselben Gemeinde befinden.

Kriterien für den sachlichen inneren Zusammenhang sind:

  • Art der gewerblichen Betätigung,

  • der Kunden- und Lieferantenkreis,

  • die Geschäftsleitung,

  • die Betriebsstätte etc.

Mitunternehmerschaft und Kapitalgesellschaft

Bei Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften gilt stets die gesamte Tätigkeit als einheitlicher Gewerbebetrieb (R 2.4 III 1, R 2.4 IV 1 GewStR). Es kommt also nicht darauf an, ob die einzelnen Betriebe zusammenhängen.