1. Als natürliche Person unterliegt der Einzelunternehmer der Einkommensteuer.
Im Fall, dass der Einzelunternehmer gewerbliche Einkünfte erzielt nach § 15 EStG, unterliegt er auch der Gewerbesteuer. Der Einzelunternehmer unterliegt prinzipiell auch der Umsatzsteuer, wenn er selbstständig zur Einnahmenerzielung tätig ist.
2. Kapitalgesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig und als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform auch gewerbesteuerpflichtig. Die Kapitalgesellschaft unterliegt prinzipiell auch der Umsatzsteuer, wenn sie selbstständig zur Einnahmenerzielung tätig ist.
3. Eine Personengesellschaft unterliegt weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer. Die Gesellschafter sind, je nach Rechtsform, einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Die Personengesellschaft als Gewerbebetrieb unterliegt auch der Gewerbesteuer, wenn gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG erzielt werden. Die Personengesellschaft unterliegt prinzipiell auch der Umsatzsteuer, wenn sie selbstständig zur Einnahmenerzielung tätig ist.
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