Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zählen nach § 49 EStG unter anderem die folgenden Einkünfte:
Einkünfte aus einer im Inland (!) betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
Einkünfte gewerblicher Art durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland,
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird,
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,
Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9 EStG, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind,
sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen grundstücksgleichen Rechten handelt,
Abgeordnetenbezüge i.S.d. § 22 Nr. 4 EStG.
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