Der mit der nahestehenden Person vereinbarte Preis ist Ausgangspunkt der Überlegungen. Dieser wird verglichen mit jenem Preis, den Fremde im Markt unter zumindest ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten.
Man unterscheidet
nach der Art der herangezogenen Preise den
äußeren Preisvergleich und
inneren Preisvergleich
nach der Vergleichbarkeit den
direkten Preisvergleich und
indirekten Preisvergleich
Beim äußeren Preisvergleich zieht man Preise aus dem Lieferungs- und Leistungsverkehr zwischen fremden Dritten heran.
Beispiel
Wenn beispielsweise der Marktpreis eines bestimmten Olivenöls bei 1,50 € pro Liter liegt, ist ein Preis von nur 1,30 € pro Liter (oder von 1,60 € pro Liter) zwischen verbundenen Unternehmen nicht angemessen.
Beim internen Preisvergleich hingegen vergleicht man mit jenen Preisen, die das Unternehmen oder die nahestehende Person mit fremden Dritten vereinbart hat. Veräußert ein Unternehmen eine Ingenieur-Dienstleistung mit 80 € pro Stunde an fremde Dritte, ist ein Preis innerhalb des Konzerns von deutlich mehr oder weniger als 80 € pro Stunde ebenfalls nicht angemessen.
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