Die folgenden Einkünfte unterliegen der erweiterten Einkommensteuerpflicht:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, soweit diese im Inland betrieben wird,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, soweit die Einkünfte durch eine im Inland belegene Betriebsstätte erzielt werden,
Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten selbstständigen Arbeit,
Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbstständigen Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist oder das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz gesichert ist,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen unbeweglichen und im Inland zur Nutzung überlassenen beweglichen Vermögen,
Einkünfte nach § 22 EStG, also sonstige Leistungen, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
Dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 2 EStG in § 2 I 1 AStG.
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