Im vorherigen Text haben wir gelernt, dass die im Ausland gezahlte Steuer auf ausländische Einkünfte in Deutschland nach § 34c I EStG angerechnet werden kann. § 34c II und III EStG geben für bestimmte Fälle jedoch die Möglichkeit, dass die ausländische Steuer abgezogen wird, die im Ausland gezahlte Steuer wie eine Betriebsausgabe vom Einkommen des in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen abgezogen.
Nach § 34c II EStG kann die Abzugsmethode immer dann gewählt werden, wenn auch eine Anrechnung nach § 34c I EStG möglich wäre. Es muss also geprüft werden, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Anrechnungsmethode vorliegen, um dieses Wahlrecht ausüben zu können! Dies kann beispielsweise dann für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sein, wenn seine Einkünfte (vor Abzug der ausländischen Steuern) negativ sind und er von der Anrechnung der ausländischen Steuer aufgrund des Anrechnungshöchstbetrags nicht profitieren kann. Wählt er jedoch die Abzugsmethode, kann er in Folgejahren (oder durch Verlustrücktrag) von den höheren Verlusten profitieren.
Weiterhin ist die Abzugsmethode dann anzuwenden, wenn die Anrechnungsmethode nicht gewählt werden kann, weil die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht (§ 34 c III EStG).
Expertentipp
1. Ermittle die inländischen Einkünfte
2. Ermittle die ausländischen Einkünfte
3. Ziehe die ausländischen Steuern ab
4. Erhalte dadurch die Summe der Einkünfte
5. Beachte mögliche Abzüge wie Sonderausgaben
6. Man erhält das zu versteuende Einkommen
7. Kalkuliere hierauf die festzusetzender Einkommensteuer.
Beispiel
Nach dem o.e. Schema rechnet man
inländische Einkünfte 100.000 €
zzgl. ausländische Einkünfte 200.000 €
- ausländische Steuern (= 0,45*200.000) 90.000 €
= Summe der Einkünfte 210.000 €
= zu versteuendes Einkommen 210.000 €,
also festzusetzende Einkommensteuer (0.4·210.000 =) 84.000 €
Im Beispiel über die Anrechnungsmethode lag die festzusetzende Einkommensteuer bei insg. 50.000 €, danach hingegen bei 84.000 €. Der Steuerabzug wäre damit deutlich ungünstiger als die Steueranrechnung.
Merke
Der § 34c EStG und damit die Abzugsmethode kann (Option!) grundsätzlich auch dann angewendet werden, wenn Deutschland mit dem anderen Staat ein DBA geschlossen hat, welches die Anrechnungsmethode vorsieht (§ 34c VI 2 EStG).
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