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Internationales Steuerrecht für Bibus - Abzugsmethode

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Abzugsmethode

Im vorherigen Text haben wir gelernt, dass die im Ausland gezahlte Steuer auf ausländische Einkünfte in Deutschland nach § 34c I EStG angerechnet werden kann. § 34c II und III EStG geben für bestimmte Fälle jedoch die Möglichkeit, dass die ausländische Steuer abgezogen wird, die im Ausland gezahlte Steuer wie eine Betriebsausgabe vom Einkommen des in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen abgezogen.

Nach § 34c II EStG kann die Abzugsmethode immer dann gewählt werden, wenn auch eine Anrechnung nach § 34c I EStG möglich wäre. Es muss also geprüft werden, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Anrechnungsmethode vorliegen, um dieses Wahlrecht ausüben zu können! Dies kann beispielsweise dann für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sein, wenn seine Einkünfte (vor Abzug der ausländischen Steuern) negativ sind und er von der Anrechnung der ausländischen Steuer aufgrund des Anrechnungshöchstbetrags nicht profitieren kann. Wählt er jedoch die Abzugsmethode, kann er in Folgejahren (oder durch Verlustrücktrag) von den höheren Verlusten profitieren.

Weiterhin ist die Abzugsmethode dann anzuwenden, wenn die Anrechnungsmethode nicht gewählt werden kann, weil die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht (§ 34 c III EStG).

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenABZUGSMETHODE:

1. Ermittle die inländischen Einkünfte

2. Ermittle die ausländischen Einkünfte

3. Ziehe die ausländischen Steuern ab

4. Erhalte dadurch die Summe der Einkünfte

5. Beachte mögliche Abzüge wie Sonderausgaben

6. Man erhält das zu versteuende Einkommen

7. Kalkuliere hierauf die festzusetzender Einkommensteuer.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Unternehmer Fritz aus Erkenschwick erzielt im Inland Einkünfte von 100.000 und im Ausland in einer Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes Einkünfte von 200.000 €. Im Ausland bezahlt er 45 % Einkommensteuer auf seine Einkünfte, im Inland liege der Einkommensteuersatz bei 40 %. Der Steuerpflichtige Fritz möchte wissen, ob die Abzugsmethode für ihn günstiger ist.

Nach dem o.e. Schema rechnet man

inländische Einkünfte 100.000 €

zzgl. ausländische Einkünfte 200.000 €

- ausländische Steuern (= 0,45*200.000) 90.000 €

= Summe der Einkünfte 210.000 €

= zu versteuendes Einkommen 210.000 €, 

also festzusetzende Einkommensteuer (0.4·210.000 =) 84.000 €

Im Beispiel über die Anrechnungsmethode lag die festzusetzende Einkommensteuer bei insg. 50.000 €, danach  hingegen bei 84.000 €. Der Steuerabzug wäre damit deutlich ungünstiger als die Steueranrechnung.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDies ist auch klar, denn die Anrechnungsmethode führt zu einer Ermäßigung der deutschen Steuer in Höhe der ausländischen, die Abzugsmethode dagegen betrachtet die ausländische Steuer als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgabe und mindert daher die deutsche Steuer nur (!) in Höhe des jeweiligen deutschen Steuersatzes, d.h. zu weniger als 100 %. Nur ausnahmsweise ist die Abzugsmethode besser, z.B. wenn die Steueranrechnung ins Leere geht, weil gar keine deutsche Einkommensteuer zu bezahlen ist.

Der § 34c EStG und damit die Abzugsmethode kann (Option!) grundsätzlich auch dann angewendet werden, wenn Deutschland mit dem anderen Staat ein DBA geschlossen hat, welches die Anrechnungsmethode vorsieht (§ 34c VI 2 EStG).