Das Körperschaftsteuergesetz enthält eine große Liste von Körperschaften, die steuerbefreit sind. Hierzu gehören beispielsweise die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die staatlichen Lotterieunternehmen. Zusätzlich hierzu sind Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen im Rahmen der §§ 51 - 68 AO, von der Körperschaftsteuer ausgenommen (§ 5 I Nr. 9 Satz 1 KStG). Dies gilt allerdings nur insofern, als kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Beispiel
Die Fritz GmbH dient nicht ausschließlich kirchlichen Zwecken, denn sie produziert Brot und verkauft diese nicht nur an die Kirche, sondern auch an Supermarktketten. Für sie gilt deswegen nicht die Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 I Nr. 9 S. 1 KStG. Insofern muss die katholische Kirche in Mannheim für die Fritz GmbH sehr wohl Körperschaftsteuer zahlen, die Befreiung für die restliche Kirche wirkt sich also nicht auf die Fritz GmbH aus.
Merke
Hinweis: Der Freibetrag für Einnahmen von Sportvereinen liegt bei 5.000,00 € gem. § 24 KStG.
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