Man unterscheidet die Begriffe
- Ermittlungszeitraum,
- Bemessungszeitraum und
- Veranlagungszeitraum.
Der Veranlagungs- als auch der Bemessungszeitraum sind bei der Körperschaftsteuer gleich dem Kalenderjahr. Für den Ermittlungszeitraum ist bei Kapitalgesellschaften das Wirtschaftsjahr entscheidend (§ 7 IV 1 KStG). Sollte das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen, so gilt der Gewinn als in jenem Jahr bezogen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 IV 2 KStG).
Beispiel
Die Umstellung erfordert dann einen Schnitt im Veranlagungszeitraum 2016. Für den Veranlagungszeitraum 2015 wird das steuerliche Ergebnis des sog. Rumpfwirtschaftsjahres, welches vom 1.1.16 bis zum 31.3.16 läuft, erfasst.
Das steuerliche Ergebnis des dann folgenden Wirtschaftsjahres vom 1.4.16 bis zum 31.3.17 gilt hingegen als im Veranlagungszeitraum 2017 bezogen (§ 7 IV 2 KStG).
In nachfolgender Übersicht sind die relevanten Zeiträume zusammengefasst:
Zeitraum | sachlicher Bezug | tatsächliche Zeitspanne |
Ermittlungszeitraum | Ermittlung der Einkünfte | Wirtschaftsjahr |
Bemessungszeitraum | Ermittlung des zu versteuernden Einkommens | Kalenderjahr |
Veranlagungszeitraum | Festsetzung der Körperschaftsteuer | Kalenderjahr |
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