Die B GmbH importiert und exportiert Gummi aus und nach ganz Europa. Sie hat
a) ihre Geschäftsleitung als auch ihren Sitz in Bonn,
b) ihre Geschäftsleitung in Roermond (NL) und ihren Sitz in Mönchengladbach,
c) ihre Geschäftsleitung in Mönchengladbach und ihren Sitz in Roermond (NL),
d) ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in Roermond (NL).
Liegt jeweils eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht vor? Welche Rechtsfolgen treten ein?
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