Es existieren folgende steuerlich relevante Arten von Kapitalerhöhungen:
- Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen,
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (= nominelle Kapitalerhöhung),
Bei der Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen kommt es zu einer Zuführung von zusätzlichem Eigenkapital in das Nominalkapital (= Nennkapital) der Kapitalgesellschaft. Diese ist möglich als
- ordentliche Kapitalerhöhung,
- bedingte Kapitalerhöhung oder
- genehmigtes Kapital.
Wenn die eingelegten Gelder an die Gesellschafter zurückgegeben werden (im Rahmen einer Kapitalherabsetzung bzw. im Prozess der Liquidation) so kommt es nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen bei den Gesellschaftern (§ 20 I Nr. 2 Satz 1 EStG), vielmehr bleiben die zurückgezahlten Mittel steuerfrei.
Im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (= Kapitalerhöhung gegen Ausgabe von Gratisaktien = nominelle Kapitalerhöhung) kommt es nicht zu einem Zufluss zusätzlicher liquider Mittel, vielmehr werden freie Rücklagen (aus Kapitalrücklagen und/oder Gewinnrücklagen) in gezeichnetes Kapital umgebucht (§§ 207 - 220 AktG, §§ 57c - 57o GmbHG).
Expertentipp
Die erwirtschafteten Gewinne werden danach im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens/Abgeltungsteuer/Dividendenprivileg bei den Anteilseignern versteuert. Im Rahmen eines Sonderausweises werden jene Beträge festgehalten, die aus freien Rücklagen stammen und in Nennkapital umgewandelt werden. Der Sonderausweis dokumentiert also alle Beträge, die im Rahmen von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln in gezeichnetes Kapital gebucht werden.
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