Abgänge des steuerlichen Einlagekontos bemessen sich nach § 27 I 3, 4 KStG. Es kommt zu Abgängen, wenn die im Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter erbrachten Leistungen höher sind als der zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandene ausschüttbare Gewinn (d.h. das um das gezeichnete Kapital und um den Bestand im Einlagekonto geminderte steuerbilanzielle Eigenkapital).
Beispiel
Ermittle den Bestand des steuerlichen Einlagekontos für 2017.
Frage: Muss die gesamte Dividende von 300.000 € versteuert werden?
Antwort: Nein, denn die Dividende lässt sich aufteilen auf
- Abgang des steuerlichen Einlagekontos und
- zu versteuernder Teil der Dividende.
Der Abgang des steuerlichen Einlagekontos wird wie folgt ermittelt:
Summe der in 2017 erbrachten Leistungen 300.000 €
Eigenkapital nach Steuerbilanz am 31.12.2016 600.000 €
- gezeichnetes Kapital 200.000 €
_________________________________________________________
= restliches Eigenkapital (= verwendbares Eigenkapital) 400.000 €
- Bestand im steuerlichen Einlagekonto am 31.12.2016 150.000 €
_________________________________________________________
= Unterschiedsbetrag (= ausschüttbarer Gewinn) 250.000 €
übersteigender Betrag (= insg. erbrachte Leistungen an Gesellschafter abzgl. dem Unterschiedsbetrag)
= 300.000 € - 250.000 € = 50.000 €
Der übersteigende Betrag macht damit den Abgang des steuerlichen Einlagekonto im Jahre 2017 aus:
Bestand am 31.12.16 150.000 €
+ Zugang 2017 0 €
- Abgang 2017 50.000 €
______________________________
= Bestand am 31.12.17 100.000 €.
Es gilt der Grundsatz, dass Einlagen als zuletzt verwendet gelten, wenn Leistungen an Gesellschafter ausgezahlt werden. Dies bedeutet im vorliegenden Beispiel, dass der übersteigende Betrag, also der Abgang von 50.000 €, unversteuert bleibt (weil er die Rückzahlung einer im vorhinein geleisteten Einlage ist), wohingegen der Unterschiedsbetrag von 250.000 € als Gewinnausschüttung versteuert werden muss. Wenn die Dividenden des Beispiels weniger als 250.000 € betragen hätten, so wäre der ausschüttbare Gewinn von 250.000 € nicht überschritten worden. Es hätte daher auch keinen übersteigenden Betrag gegeben, der Abgang des steuerlichen Einlagekonto wäre somit 0 € gewesen. Damit hätte der Anteilseigner die gesamte Dividende versteuern müssen (in unserem Beipsiel nach dem Teileinkünfteverfahren, wenn der Anteil im Betriebsvermögen ausgewiesen ist, ansonsten Abgeltungssteuer.)
Man wäre nicht von einem Abgang des steuerlichen Einlagekontos ausgegangen, sondern lediglich von einer Gewinnausschüttung.
Merke
Merke
Soweit der die Leistung an den Anteilseigner aus dem ausschüttbaren Gewinn geleistet wird, ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen! Eine entsprechende Kapitalertragsteueranmeldung ist zum Zeitpunkt der Ausschüttung abzugeben.
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