ZU DEN KURSEN!

Körperschaftsteuer für Bibus - Antwort zu Zinsschranke

Kursangebot | Körperschaftsteuer für Bibus | Antwort zu Zinsschranke

Körperschaftsteuer für Bibus

Antwort zu Zinsschranke

Im Folgenden die einzelnen Schritte:

1. Liegen Ausnahmetatbestände vor?

a) Liegt der negative Zinssaldo unter 3.000.000 €?

b) Liegt eine Konzernzugehörigkeit nicht vor?

c) Ist die betriebliche Eigenkapitalquote gleich der Konzerneigenkapitalquote?

Ist die Antwort bei einer der Fragen a), b), c) ein „Ja“, so ist die Zinsschrankenregelung des § 4 h EStG nicht anzuwenden. Fahre also nur fort, wenn die Antwort auf die Fragen a), b) und c) jeweils „nein“ ist.

2. Berechne den Zinssaldo = Zinsaufwendungen – Zinserträge.

Jene Zinsaufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig, die unterhalb der Zinserträge liegen. Beachte zusätzlich, dass sowohl bei Zinserträgen als auch bei den Zinsaufwendungen gewisse Positionen nicht angesetzt werden dürfen.

3. Rechne das steuerliche EBITDA durch folgende Schritte:

Steuerliches Ergebnis

(vor Anwendung der Zinsschranke)

- negativer Zinssaldo

+ Abschreibungen für

a) GWG unter 150 €

b) Pauschalabschreibungen für Vermögensgegenstände zwischen 150 € und 1.000 €

c) allgemeine Abschreibungen nach § 7 EStG

= steuerliches EBITDA.

4. Berücksichtige bei Anwendung der Zinsschranke lediglich einen Anteil von 30 % des steuerlichen EBITDA als sofort abzugsfähige Zinsaufwendung. Trage den Rest, also den nicht abzugsfähigen Teil der Zinsaufwendung, in die nächsten Perioden vor.