Die AC GmbH mit Stammsitz in Düsseldorf muss für den von ihr erstellten Konzernabschluss mit Schrecken feststellen, dass ihre drei Töchter T1, T2 und T3 abweichend von den von der Mutter angewendeten Bilanzierungsmethoden ihren jeweiligen Einzelabschluss erstellen.
a) So aktiviert die T1-GmbH ihre Vorräte mit Lifo, die T2-AG mit Fifo. Die AC GmbH hingegen wählt seit Jahren die Bewertung mit durchschnittlichen Einstandspreisen.
b) Die T3-AG aktiviert ihre auf Lager liegenden Fertigprodukte an der handelsrechtlich zulässigen Untergrenze. Die AC GmbH hingegen bilanziert seit Jahren an der Wertobergrenze.
c) Ein Preisverfall der letzten Jahre auf dem Absatzmarkt (der für alle vier Unternehmen derselbe sei) hatte alle Töchter zu außerplanmäßigen Abschreibungen auf ihr Vorratsvermögen gezwungen. Der Abschreibungsgrund ist aber neulich weggefallen, weil die Märkte sich erholt hatten.
Die Mutter nahm deshalb eine Zuschreibung vor, während die T2 den Wertansatz beibehielt, was nach dem Recht der T2 möglich ist.
Die Vorstandsvorsitzende, AC., steht vor einem Rätsel. Sie soll innerhalb einer Woche die unterschiedlichen Bewertungen vereinheitlichen. Was ist zu tun?
Vertiefung
Lösung:
Die Mutterunternehmung muss für den Konzern nicht das machen, was sie auch in ihrem Einzelabschluss macht (§ 308 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Sie muss lediglich entscheiden, wie konzernweit bilanziert und bewertet werden soll.
a) Es sind alle Verfahren zulässig. Sowohl das Durchschnittsverfahren, als auch das FiFo Verfahren, aber auch die anderen Verfahren dürfen angewandt werden, wenn dies begründet werden kann.
b) Sowohl die Bewertung zur Wertuntergrenze, als auch zur Wertobergrenze, als auch ein Wert dazwischen.
c) Eine Wertaufholung ist keine Bewertungsmethode, genauso wenig wie eine außerplanmäßige Abschreibung eine Bewertungsmethode ist. Der § 308 HGB ist deswegen nicht anzuwenden. Es ist keine Angleichung erforderlich.
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