Damit das Bestehen eines Dienstverhältnisses bejaht werden kann, ist die Einordnung des Arbeitnehmers unter den Willen des Arbeitgebers relevant. Einschlägig ist hier der § 1 II LStDV.
Fraglich ist, ob es sich in bestimmten Sachverhalten auch um mehr als ein Dienstverhältnis handelt.
Beispiel
Wie viele Dienstverhältnisse liegen vor?
Für die WP-Tätigkeit erzielt Karla Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG. Bei den Inhouse-Veranstaltungen für denselben Arbeitgeber liegt kein neues Angestelltenverhältnis vor, sondern lediglich ein weiteres Einsatzfeld des anderen. Die Tätigkeit im Repetitorium Guru ist eine zweite, unselbständige Arbeit. Es liegen somit zwei Dienstverhältnisse vor.
Beispiel
Karla hat ein einziges Dienstverhältnis (das bei der WP-Gesellschaft) und ist beim Repetitorium Guru selbständig tätig. Sie erwirbt also Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
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