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Bilanz nach Steuerrecht - Abschreibung von Immobilien bei Privatentnahmen

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Bilanz nach Steuerrecht

Abschreibung von Immobilien bei Privatentnahmen

Bei der Abschreibung von Immobilien bei PrivatEntnahmen gelten besondere Regelungen. Wenn ein Gebäude von einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt, also entnommen wird (Privatentnahme), so ist der Teilwert (§ 6 I Nr. 4 EStG ) bzw. der gemeine Wert (§ 16 III 7 EStG) die Bemessungsgrundlage für die weiteren AfA (R 7.3 VI 1 EStR). Es gilt hierbei der Teilwert bzw. der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Entnahme. Es ist dann auf diese Bemessungsgrundlage

  • der Prozentsatz des § 7 IV 1 EStG anzuwenden,
    • wenn die tatsächliche künftige Nutzungsdauer mindestens 50 Jahre beträgt bzw.
  • ein Prozentsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG anzuwenden,
    • wenn die künftige Nutzungsdauer kürzer ist als 50 Jahre (R 7.4 X 1 Nr. 1 EStR).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEin Gebäude hatte Anschaffungskosten in Höhe von 2.000.000 € und wurde nach § 7 IV 1 Nr. 2 EStG mit 2 % pro Jahr abgeschrieben. Nach zehnjähriger Nutzung wird das Gebäude dem Betriebsvermögen entnommen und ins Privatvermögen überführt. Der Teilwert im Zeitpunkt der Überführung beträgt 2.100.000 €. Die noch verbleibende Nutzungsdauer wird nicht kürzer sein als 50 Jahre.

Es ergibt sich folgendes Kalkül:

Anschaffungskosten2.000.000 €
AfA 2 % über zehn Jahre400.000 €
Buchwert bei Entnahme1.600.000 €
Teilwert bei Entnahme2.100.000 €
Entnahmegewinn 500.000 €
Abschreibung ab Entnahmezeitpunkt: 
Bemessungsgrundlage2.100.000 €
2% hiervon42.000 €.