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Bilanz nach Steuerrecht - Vollschätzung und Teilschätzung

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Bilanz nach Steuerrecht

Vollschätzung und Teilschätzung

Inhaltsverzeichnis

Die Methoden zur Ermittlung der Gewinneinkünfte sind insgesamt abhängig davon, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden oder nicht:

  • ordnungsmäßige Führung von Büchern oder Aufzeichnungen
    $\ \Rightarrow $ Betriebsvermögensvergleich
    • partiell (§ 4 I EStG)
    • vollständig (§ 5 i.V.m. § 4 I EStG)
    $\ \Rightarrow $ Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 III EStG)
  • keine oder nur unvollständige bzw. unrichtige Führung von Büchern oder Aufzeichnungen
    $\ \Rightarrow $ Schätzung (§ 162 AO)
    • Vollschätzung
    • Teilschätzung.

Zu einer Schätzung des Gewinns durch das Finanzamt kommt es immer dann, wenn Bücher und Aufzeichnungen überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden.

Vollschätzung

Eine Vollschätzung erfolgt, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Bücher und Aufzeichnungen führt, obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder wenn er die vorhandenen Unterlagen insgesamt verworfen hat. Die Schätzung erfolgt dann nach amtlichen Richtsätzen, welche von der Finanzverwaltung je nach Branche und Größe der Unternehmen gegliedert herausgegebenen wurden.

Teilschätzung

Eine Teilschätzung hingegen erfolgt, wenn nur einzelne Teilbereiche von der Finanzverwaltung als unvollständig oder unzutreffend erfasst beurteilt werden.