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Bilanz nach Steuerrecht - Grundsatz der Einzelbewertung

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Bilanz nach Steuerrecht

Grundsatz der Einzelbewertung

Inhaltsverzeichnis

Jeder Kaufmann hat seine Vermögensgegenstände und Schulden am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten (§ 252 I Nr. 3 HGB). Es ist insbesondere nicht zulässig, Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zusammenzufassen. Posten der Aktivseite und Posten der Passivseite dürfen nicht miteinander saldiert werden (= Verrechnungsverbot, § 246 II HGB).

Ausnahmen

Allerdings existieren zum Grundsatz der Einzelbewertung einige Ausnahmen, nämlich bei

  • der Festbewertung,
  • der Gruppenbewertung,
  • der Durchschnittsbewertung und
  • den Verbrauchsfolgeverfahren.

Diese sind darin begründet, dass eine tatsächliche Einzelbewertung für jeden einzelnen Vermögensgegenstand einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Insbesondere bei Massengütern wie z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen kommt es deswegen nicht zu einer Einzelbewertung.