ZU DEN KURSEN!

Umsatzsteuer - Umsatzsteuerliche Leistungen - Überblick

Kursangebot | Umsatzsteuer | Umsatzsteuerliche Leistungen - Überblick

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Leistungen - Überblick

bibukurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Komplettpaket für Bilanzbuchhalter


3008 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1180 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

4123 Übungen zum Trainieren der Inhalte

3776 informative und einprägsame Abbildungen

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG spricht von Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sowohl die Lieferung als auch die sonstige Leistung werden mit dem Willen ausgeführt dem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil zuzuwenden.

Bitte Beschreibung eingeben

  

Lieferung und sonstige Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG lassen sich unter dem Obergriff Leistung zusammenfassen. Zunächst ist der Begriff der Leistung allgemein zu bestimmen, denn die Leistung ist der Oberbegriff für alle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbaren Umsätze. Unter einer Leistung versteht man alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann (A. 1.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Hierbei kommt es nicht so sehr auf das Verpflichtungsgeschäft an, sondern vielmehr auf das Erfüllungsgeschäft.

Bitte Beschreibung eingeben

 

Umsatzsteuerlicher Gegenstand ist die einzelne Leistung des Unternehmers, weshalb der Umfang der jeweiligen Leistung festzulegen ist. Eine saubere Abgrenzung der Leistung ist wichtig für die Beurteilung der Steuerbarkeit, für die Bestimmung des Leistungsortes sowie des Zeitpunkts der Leistung, schließlich für die Möglichkeit einer Steuerbefreiung und außerdem für die Festlegung des anzuwendenden Steuersatzes.

Im Rahmen der Definition der einzelnen Leistung ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten. Dies spielt vor allem eine Rolle, wenn mehrere Leistungen in einem Zusammenhang erbracht werden. In einem solchen Fall ist stets danach zu differenzieren, ob es sich dabei um eine Hauptleistung sowie weitere Nebenleistungen handelt oder ob mehrere verschiedene Hauptleistungen erbracht werden.  

Man spricht von einer Nebenleistung, wenn diese

  1. nebensächlich im Vergleich zur Hauptleistung ist,

  2. ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Hauptleistung im Sinne einer Abrundung und einer Ergänzung gegeben ist und

  3. die Nebenleistungen üblich sind.

Nebenleistungen können sowohl den Charakter einer unselbständigen Lieferung als auch den Charakter einer unselbständigen sonstigen Leistung haben.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung besagt, dass die Hauptleistung stets Vorrang vor der Nebenleistung hat und ein unselbstständiger Teil der Hauptleistung ist und dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt (A. 3.10 Abs. 5 Satz 1 UStAE).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Laura bestellt sich Gesetzestexte in Buchform für die Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen. Die Bücher werden ihr in einem Pappkarton geliefert.

Die Verpackung stellt dabei eine unselbstständige Lieferung zur eigentlichen Lieferung der Bücher dar. Die Versendungsleistung (§ 3 Abs. 6 Satz 3 UStG) ist eine unselbstständige Dienstleistung zur Hauptleistung in Form der Lieferung der Bücher. Dies gilt auch dann, wenn eine separate Abrechnung für die Versendung stattfindet. Für die Lieferung der Bücher gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 49 der Steuersatz von 7%.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Das Catering-Unternehmen Wurst AG aus Mannheim liefert Currywürste auf die Party des Friedolin. Zusätzlich stellt sie dem Friedolin für den Abend leihweise Besteck und Geschirr zur Verfügung.

Das Ausleihen des Bestecks und des Geschirrs ist eine Nebenleistung, weil es im Vergleich zur Lieferung der Currywürste nebensächlich ist, sehr wohl aber ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Lieferung der Currywürste gegeben ist, weil diese die Speisen abrunden und ergänzen. Außerdem sind sie im Rahmen der Lieferung üblich, denn ohne Besteck und Geschirr können die Würste nicht verzehrt werden.

Die Unterscheidung in Haupt- und Nebenleistung ist auch deswegen wichtig, weil unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen belegt sein könnten. Es könnte also sein, dass die eine Leistung mit 7%, die andere Leistung hingegen mit 19% belegt ist. Hierbei gilt wieder, dass nicht der Prozentsatz der Nebenleistung, sondern vielmehr jener der Hauptleistung relevant ist.

Für die Frage, ob eine einheitliche Leistung als Lieferung oder sonstige Leistung anzusehen ist, muss eine Beurteilung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers, des Leistungsempfängers, erfolgen. Für die Beurteilung kommt es auf ein qualitatives Überwiegen an.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Stefanie und Michael Meier führen eine orthopädische Fachwerkstatt mit einem angeschlossenen Geschäft für orthopädische Schuhe. Sie arbeiten auch Konfektionsschuhe für orthopädische Zwecke um. Die Anpassung an orthopädische Zwecke erfolgt dabei teilweise durch das Ersetzen der schuheigenen Einlagen durch vorgefertigte Spezialeinlagen mit einer speziellen Polsterung. Häufig erfolgt die Aufarbeitung aufgrund von ärztlichen Verordnungen.

Die Leistungen der GbR, bestehend aus Stefanie Michael Meier, sind nicht in eine Lieferung und sonstige Leistung (Werkleistung) aufzuteilen. Es muss vielmehr eine einheitliche Beurteilung erfolgen. Aus Sicht der Kunden wird nicht die Lieferung eines Gegenstandes erwartet, sondern die Anpassung der Schuhe an die individuellen Bedürfnisse. Die Verwendung der vorgefertigten Materialien ist dabei aus Sicht des Verbrauchers von nachrangiger Bedeutung und hat keine selbstständige leistungsbestimmende Bedeutung (BFH vom 09.06.2005, BStBl. II 2006, S. 98). Es liegt somit eine sonstige Leistung vor.