Bei einer Lieferung ohne Warenbewegung (= ruhende Lieferung) wird der Gegenstand der Lieferung nicht fortbewegt.
Beispiel
Eine Lieferung ohne Warenbewegung gilt dort als ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 VII 1 UStG).
Beispiel
Der Ort der Lieferung ist nicht etwa Mannheim in Analogie zu den unentgeltlichen Lieferungen (Ort, von dem aus ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt), sondern als Belegenheitsort Stuttgart, weil das Haus dort steht.
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