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Umsatzsteuer für Bibus - Spezialfall innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

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Umsatzsteuer für Bibus

Spezialfall innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist die Struktur zu einem Reihengeschäft sehr ähnlich, wobei drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und außerdem die drei Unternehmer in jeweils verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst sind und außerdem der Gegenstand der Lieferung durch den ersten oder den zweiten Abnehmer (nicht also durch den letzten Abnehmer!) befördert oder versendet wird.

Beispiel

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Der Unternehmer Smorebrod aus Schweden bestellt beim Unternehmer Jan aus Berlin einen Gegenstand, den der Jan allerdings nicht vorrätig hat und deshalb seinerseits beim Unternehmer A aus Paris bestellt. A liefert den Gegenstand direkt zum Smorebrod nach Schweden.

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 25b I 1 UStG sämtlich erfüllt sind.

Beispiel

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Siehe obiges Beispiel, allerdings holt der Smorebrod den Gegenstand direkt beim A in Paris ab.

Es liegt kein innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft vor, wenn der letzte Abnehmer (der Smorebrod) den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet (§ 25b I 1 Nr. 4 UStG Umkehrschluss).

Die Idee eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist nun, dass die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem (also dem letzten Abnehmer) geschuldet wird. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 25b II UStG erfüllt sein.

Beispiel

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Wir prüfen, ob im Falle des oben erwähnten Beispiels die Steuer für die Lieferung an den Smorebrod von diesem geschuldet wird. Etwaige Formvorschriften seien erfüllt.

Der Lieferung des Jan an den Smorebrod ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Form der Lieferung des A an den Jan vorausgegangen, was zunächst überprüft werden muss. Außerdem ist der erste Abnehmer, also der Jan , in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, also in Schweden, nicht ansässig. Er, der Jan, verwendet gegenüber dem ersten Lieferer, also dem A, und dem letzten Abnehmer, also dem Smorebrod, dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist (nämlich Deutschland) als dem, in dem die Beförderung beginnt (nämlich Frankreich) oder endet (nämlich Schweden). Weiterhin erteile der erste Abnehmer, also der Jan, dem letzten Abnehmer (dem Smorebrod), eine Rechnung im Sinne des § 14 a VII UStG, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist.

Merke

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Diese Voraussetzung ist entscheidend. Die Steuer darf in der Rechnung an den letzten Abnehmer nicht ausgewiesen worden sein.

Außerdem verwendet der letzte Abnehmer, also der Smorebrod, eine Umsatzsteueridentifikationsnummer eines Mitgliedsstaates, nämlich Schweden, in dem die Beförderung oder die Versendung endet.

Insgesamt ist also der letzte Abnehmer, nämlich der Smorebrod, Steuerschuldner. Der innergemeinschaftliche Erwerb des Jan gilt also in Schweden als besteuert.

Der letzte Abnehmer ist weiterhin berechtigt, die von ihm nach § 25 b UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.