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Umsatzsteuer für Bibus - Besteuerung der Kleinunternehmer

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Umsatzsteuer für Bibus

Besteuerung der Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, die im Inland bzw. den Gebieten nach § 1 III UStG ansässig sind und deren Umsatz zzgl. der entsprechenden Umsatzsteuer

  • den Betrag von 22.000 €  im vorangegangen Kalenderjahr nicht überstieg und
  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.

Wenn man diese Voraussetzungen erfüllt, so wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer für Umsätze nach § 1 I Nr. 1 UStG verzichtet.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Jungunternehmer Dominique aus Düsseldorf handelt mit Bildern. Im Jahr 1 hatte er einen Umsatz von 2.000 € erzielt, im Jahr 2 dann 5.000 €.

Dominique führt Leistungen aus, die steuerbar und nicht steuerbefreit nach § 4 UStG sind. Weil er jedoch Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG ist, wird auf die Erhebung von Umsatzsteuer nach § 1 I Nr. 1 UStG im Jahr 1 verzichtet.
Der Verzicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer hat zur Konsequenz, dass der Kleinunternehmer auch die entstandenen Vorsteuern nicht abziehen darf. Ebenso darf er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Jungunternehmer Dominique aus Düsseldorf handelt mit Bildern. Im Jahr 1 hatte er einen Umsatz von 2.000 € erzielt, im Jahr 2 dann 5.000 €. Er hatte Aufwendungen in Höhe von 500 € (netto) pro Jahr.

Als Kleinunternehmer darf Dominique die Vorsteuern (0,19·500 = 95 € im Jahr 1, danach 0,19·500 = 95 € im Jahr 1) nicht in Abzug bringen.
Der Kleinunternehmer hat die Möglichkeit, dass von der Anwendung der Sonderregelung des § 19 I UStG abgesehen wird. In diesem Fall der Option des Verzichts auf die Kleinunternehmerschaft muss er dann Umsatzsteuer in Rechnung stellen und darf die entstandene Vorsteuer i.A. auch abziehen. Die Verzichtserklärung bindet den Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Jungunternehmer Dominique aus Düsseldorf handelt mit Bildern. Im Jahr 1 hatte er einen Umsatz von 2.000 € erzielt, im Jahr 2 dann 5.000 €. Er hatte Aufwendungen in Höhe von 500 € (netto) pro Jahr. Er verzichtet nach § 19 II 1 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerschaft.

Dominique darf dann im Jahr 1 die entstandene Vorsteuer von 95 € in Abzug bringen. Die Umsatzsteuer-Traglast ist 319,33 € (weil der Nettobetrag entsprechend 2.000/1,19 = 1.680,67 € ist und die enthaltene Umsatzsteuer damit 2.000 – 1.680,67 = 319,33 €). Die Zahllast für das Jahr 1 liegt damit bei 319,33 – 95 = 224,33 €.

Für das Jahr 2 rechnet man genauso. Die Umsatzsteuer liegt bei 798,32 € (Nettobetrag ist 5.000/1,19 = 4.201,68 €, enthaltene Umsatzsteuer also 5.000 – 4.201,68 = 798,32 €), die Vorsteuer ist 95 €, die Zahllast deswegen bei 703,32 €.