Der allgemeine Steuersatz ist jeweils dann anzuwenden, wenn der spezielle Steuersatz nicht gilt. Er beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage. Wie oben lässt sich auch wieder die Umsatzsteuer ausgehend vom Bruttobetrag errechnen. Wenn nämlich der Bruttobetrag von 1 € gegeben ist, so ist hierin ein Nettobetrag von 1/1,19 = 0,84034 € enthalten, die Umsatzsteuer beträgt also 0,15966 €.
Merke
Schließlich könnte es sein, dass zwei unterschiedliche Leistungen mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen abzurechnen wären, was aber nicht passiert, wenn wir von Haupt- und Nebenleistungen sprechen.
Expertentipp
Antwort: Dann ist der Steuersatz der Hauptleistung anzuwenden, denn nach dem Prinzip der Einheitlichkeit der Leistung teilt die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung.
Beispiel
Nach dem Prinzip der Einheitlichkeit ist die Lieferung des Partyservice Witzmann KG als ein wirtschaftlicher Vorgang zu betrachten. Da es sich bei der Lieferung des kalten Buffets um die Hauptleistung handelt, ist der gesamte Vorgang mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen (§ 12 II Nr. 1 i.V.m Anlage 2 UStG).
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