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Abgabenordnung (für Bibus) - Bekanntgabe von Verwaltungsakten

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Abgabenordnung (für Bibus)

Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann

  • mündlich,
  • konkludent,
  • schriftlich bzw. elektronisch

erfolgen.


Erst durch die Bekanntgabe entfaltet ein Verwaltungsakt seine Außenwirkung (§ 122 I 1 AO). Er wird also erst hierdurch wirksam (§ 124 I 1 AO).

Expertentipp

Merken Sie sich also dies: mit Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt wirksam. Bekanntgabe und Wirksamkeit ist dasselbe.

Unter Bekanntgabe versteht man den

  • Zugang des Verwaltungsaktes
  • mit Wissen und Wollen der Behörde
  • durch einen behördlichen Akt
  • in gehöriger materieller Form.

Zugang beim Adressaten bedeutet, dass der Verwaltungsakt derart in dessen Machtbereich gelangt sein muss, dass unter normalen Umständen die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob tatsächlich Kenntnis genommen wurde und ob die fehlende Kenntnisnahme verschuldet oder unverschuldet ist.

Merke

Es wird also dem Adressaten zur Last gelegt, wenn unter normalen Umständen die Kenntnisnahme erwartet werden kann, diese aber tatsächlich nicht erfolgt ist.

Dazu ein Beispiel:

Beispiel

Das Finanzamt Essen-Ost schickt dem Steuerpflichtigen Atze S. einen Steuerbescheid mit der Post. Der Postbote wirft den einfachen Brief in den Briefkasten. Die vierjährige Tochter des Atze, Dagmar-Sieglinde, findet den Brief und wirft ihn weg.

Der Verwaltungsakt ist in den Machtbereich des Atze gelangt, nämlich in dessen Briefkasten, und unter normalen Umständen konnte die Kenntnisnahme durch Atze erwartet werden, denn der Adressat hätte den Briefkasten öffnen können und hätte dann den Brief dort vorgefunden. Insofern ist der Steuerbescheid dem Adressaten wirksam zugegangen.

Beispiel

Das Finanzamt Essen-Ost schickt einen Steuerbescheid mit der Post an den Steuerpflichtigen Atze S. Dieser schickt den Brief ungeöffnet an das Finanzamt zurück, weil er glaubt, dass er dadurch die Steuern nicht bezahlen muss.

Wieder ist der Brief wirksam in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass unter normalen Umständen die Kenntnisnahme erwartet werden konnte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Atze kommt es nicht an.

Beispiel

Das Finanzamt Essen-Ost schickt einen Steuerbescheid mit der Post an den Steuerpflichtigen Atze S. Der Postbote steckt, weil er gerade in Gedanken ist, den Brief allerdings in den Briefkasten des Nachbarn.

Unter normalen Umständen konnte die Kenntnisnahme des Atze nicht erwartet werden, der Brief ging deswegen nicht wirksam beim Adressaten ein.
Ein Amtsträger, der für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig ist, muss die Bekanntgabe wissen und wollen.

Beispiel

Der Einkommensteuerbescheid an den Atze liegt auf dem Schreibtisch des zuständigen Finanzbeamten herum. Die Putzfrau, welche am Abend des Tages saubermacht, findet das Schreiben auf dem Tisch und glaubt, dass der Finanzbeamte einfach vergessen hat, ihn abzuschicken. Sie gibt ihn zur Post, der Bescheid wird weggeschickt.

Die Bekanntgabe erfolgt ohne Wissen und Wollen des zuständigen Finanzbeamten und ist deswegen nicht wirksam erfolgt.

Beispiel

Die Steuerpflichtige Kathrin aus München wird bei ihrem Sachbearbeiter im Finanzamt München-Nord vorstellig. Dieser gibt ihr persönlich den Einkommensteuerbescheid.

Der Verwaltungsakt ist mit Wissen und Wollen des zuständigen Amtsträgers übergeben worden, es ist nicht erforderlich, dass dieser mit der Post der Steuerpflichtigen zugestellt wird.
Bei einem behördlichen Akt darf zwischen dem Finanzamt und dem Adressaten keine fremde Person zwischengeschaltet sein mit Ausnahme der Post, denn es handelt sich um einen hoheitlichen Akt. Wenn ein fremder Dritter zwischengeschaltet ist, so spricht man von einem fehlgeleiteten Verwaltungsakt, es liegt insofern keine wirksame Bekanntgabe vor.

Beispiel

Der Postbote wirft den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts versehentlich in den falschen Briefkasten, nämlich in jenen des Nachbarn. Der Nachbar übergibt diesen dem Steuerpflichtigen.

Es liegt keine wirksame Bekanntgabe vor, da es sich um einen fehlgeleiteten Verwaltungsakt handelt.

Die gehörige materielle Form ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt schriftlich erteilt wurde, soweit die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.

Wenn der Beteiligte einwilligt, so kann ein Verwaltungsakt auch durch Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden (§ 122a I AO).