Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann
- mündlich,
- konkludent,
- schriftlich bzw. elektronisch
erfolgen.
Erst durch die Bekanntgabe entfaltet ein Verwaltungsakt seine Außenwirkung (§ 122 I 1 AO). Er wird also erst hierdurch wirksam (§ 124 I 1 AO).
Expertentipp
Unter Bekanntgabe versteht man den
- Zugang des Verwaltungsaktes
- mit Wissen und Wollen der Behörde
- durch einen behördlichen Akt
- in gehöriger materieller Form.
Zugang beim Adressaten bedeutet, dass der Verwaltungsakt derart in dessen Machtbereich gelangt sein muss, dass unter normalen Umständen die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob tatsächlich Kenntnis genommen wurde und ob die fehlende Kenntnisnahme verschuldet oder unverschuldet ist.
Merke
Dazu ein Beispiel:
Beispiel
Der Verwaltungsakt ist in den Machtbereich des Atze gelangt, nämlich in dessen Briefkasten, und unter normalen Umständen konnte die Kenntnisnahme durch Atze erwartet werden, denn der Adressat hätte den Briefkasten öffnen können und hätte dann den Brief dort vorgefunden. Insofern ist der Steuerbescheid dem Adressaten wirksam zugegangen.
Beispiel
Wieder ist der Brief wirksam in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass unter normalen Umständen die Kenntnisnahme erwartet werden konnte. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Atze kommt es nicht an.
Beispiel
Unter normalen Umständen konnte die Kenntnisnahme des Atze nicht erwartet werden, der Brief ging deswegen nicht wirksam beim Adressaten ein.
Ein Amtsträger, der für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig ist, muss die Bekanntgabe wissen und wollen.
Beispiel
Die Bekanntgabe erfolgt ohne Wissen und Wollen des zuständigen Finanzbeamten und ist deswegen nicht wirksam erfolgt.
Beispiel
Der Verwaltungsakt ist mit Wissen und Wollen des zuständigen Amtsträgers übergeben worden, es ist nicht erforderlich, dass dieser mit der Post der Steuerpflichtigen zugestellt wird.
Bei einem behördlichen Akt darf zwischen dem Finanzamt und dem Adressaten keine fremde Person zwischengeschaltet sein mit Ausnahme der Post, denn es handelt sich um einen hoheitlichen Akt. Wenn ein fremder Dritter zwischengeschaltet ist, so spricht man von einem fehlgeleiteten Verwaltungsakt, es liegt insofern keine wirksame Bekanntgabe vor.
Beispiel
Es liegt keine wirksame Bekanntgabe vor, da es sich um einen fehlgeleiteten Verwaltungsakt handelt.
Die gehörige materielle Form ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt schriftlich erteilt wurde, soweit die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wenn der Beteiligte einwilligt, so kann ein Verwaltungsakt auch durch Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden (§ 122a I AO).
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