Sollte die Finanzbehörde den Einspruch ablehnen, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzgericht Klage hiergegen einzulegen. Das Finanzgericht (welches unabhängig von den Finanzbehörden ist) entscheidet dann hierüber. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt derjenige, welcher hierin unterliegt.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts kann Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München erhoben werden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dann letztinstanzlich.
Es besteht also im Steuerrecht ein zweistufiger Instanzenzug aus
den Ländergerichten
als Tatsacheninstanz und
dem Bundesfinanzhof
als Revisionsinstanz.
Bei anderen Gerichtszweigen existiert ein dreistufiger Instanzenzug, bestehend aus Tatsacheninstanz, Berufungsinstanz und Revisionsinstanz.
Es besteht im Verfahren vor dem BFH Vertretungszwang durch einen Steuerberater bzw. einen Wirtschaftsprüfer. Wichtig ist, dass das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, also die Klage, erst dann eingeleitet werden kann, wenn das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, also der Einspruch, erfolglos geblieben ist. Der Einspruch als außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren ist formgebunden. Formlose Rechtsbehelfe hingegen sind die Gegenvorstellung und die Dienstaufsichtsbeschwerde, welche nicht kodifiziert sind. Sie gehören nach Art. 17 GG zu den Petitionsrechten des Steuerbürgers und können gegen alle Handlungen der Behörde gerichtet werden.
Merke
Der Einspruch hingegen muss sich stets gegen einen Verwaltungsakt der ausstellenden Behörde richten.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Fritz S. aus Essen ruft beim Finanzamt Essen-Ost an, weil er der Meinung ist, dass ein Rechenfehler im Steuerbescheid 2016 vorhanden ist. Der für ihn zuständige Finanzbeamte ist am Telefon zu Fritz besonders unfreundlich.
Gegen den Steuerbescheid muss Fritz Einspruch einlegen, gegen das besonders unfreundliche Verhalten des Finanzbeamten kann der Steuerpflichtige Fritz mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen.
Konsequenz eines förmlichen und zulässigen Einspruchs ist ebenso wie die Konsequenz einer zulässigen Klage, dass der Verwaltungsakt nicht unanfechtbar wird. Der angefochtene Verwaltungsakt wird also nicht bestandskräftig. Der Steuerpflichtige hat zusätzlich zum Einspruch die Möglichkeit, einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen (§ 172 I Nr.2a AO). Der Antrag auf schlichte Änderung ist formlos, er kann zum Beispiel auch telefonisch gestellt werden. Die schlichte Änderung soll dazu beitragen, formgebundene Einsprüche bzw. später auch Klagen zu verhindern, indem in besonders einfach gelagerten Fällen ein solcher Antrag auf schlichte Änderung gestellt wird.
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