Wenn ein Verwaltungsakt ohne Rechtsgrundlage ergangen ist oder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstößt, so ist dieser fehlerhaft. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 I AO, Generalklausel).
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 124 III AO). Nichtig bedeutet dann insbesondere, dass der Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen entfaltet, also aus ihm noch nicht vollstreckt werden darf.
Beispiel
Ein Positivkatalog fehlerhafter Verwaltungsakte – die zur Nichtigkeit führen - ist in § 125 II AO enthalten, ein Negativkatalog – die nicht alleine bereits zur Nichtigkeit führen - in § 125 III AO.