Wenn ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für den sog. Folgebescheid zukommt,
erlassen,
aufgehoben,
geändert oder
übersehen
wird, so ist der Folgebescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern (§ 175 I Nr. 1 AO).
Merke
Der Folgebescheid kann auch schon dann erteilt werden, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht erlassen worden ist (§ 155 II AO).
Zu den Grundlagenbescheiden zählen (§ 171 X AO):
Feststellungsbescheide,
Steuermessbescheide und
andere Verwaltungsakte mit Bindungswirkung.
Beispiel
Zu den anderen Verwaltungsakten mit Bindungswirkung zählen z.B. Feststellungen des Versorgungsamtes über den Grad einer Körperbehinderung.
Wenn ein Grundlagenbescheid andere Feststellungen hat als der Steuerbescheid, so ist letzterer zu ändern (§ 175 I Nr. 1 AO).
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