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Abgabenordnung für Bibus - Haftung des Betriebsübernehmers

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Abgabenordnung für Bibus

Haftung des Betriebsübernehmers

Bei dem Erwerber eines Betriebes übernimmt der Erwerber nicht nur die Vermögenswerte der Unternehmung, sondern auch die Schulden. Der Erwerber eines Betriebes haftet daher ggf. in bestimmtem Umfang für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge (§ 75 I AO). Es ist unzulässig, im Übernahmevertrag die Übernahme der Schulden, d.h. also die Haftung, auszuschließen. Ein Betrieb ist die gewerblich oder beruflich selbstständig ausgeübte Tätigkeit, also insbesondere auch die Praxis eines Freiberuflers. Der Betrieb muss dem Erwerber im Ganzen durch ein Rechtsgeschäft übereignet werden, das bedeutet, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang übertragen worden sein müssen.

Beispiel

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Atze S. aus Essen erbt den Betrieb seines Onkels Rudi Reich.

Es liegt keine Betriebsübernahme im Sinne des § 75 AO vor, denn zwar wurde dem Erwerber der Betrieb im Ganzen übereignet, allerdings nicht durch Rechtsgeschäft.

Beispiel

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Harry Zocker aus München ersteigert im Rahmen einer Zwangsversteigerung einen Betrieb.

Wieder erfolgt der Erwerb in einem einheitlichen Vorgang, allerdings nicht durch Rechtsgeschäft. Es liegt damit keine Übereignung im Sinne des § 75 AO vor. Im Falle einer Zwangsversteigerung greift der Haftungsausschluss (§ 75 II AO).

Methode

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Sehr wichtig ist, dass die wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden müssen. Wenn also insbesondere einzelne Gegenstände vom Vertreter zurückgehalten werden, so wird dadurch die Haftung nicht ausgeschlossen. Wenn allerdings der Betrieb ohne diese einzelnen Teile nicht fortführbar ist, so erfolgt keine Übereignung im Ganzen, die Haftung wird dann sehr wohl ausgeschlossen.

Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, wichtig ist nur, dass er fortführbar ist.

Beispiel

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Atze S. aus Essen-Kray erwirbt einen Kiosk von Axel Schultz. Wegen vieler Künstlerverpflichtungen kann Atze den Betrieb tatsächlich nicht fortführen.

Weil der Kiosk allerdings fortführbar ist, kam es zu einer Übertragung im Ganzen, Atze haftet für gewisse betriebliche Steuern.

Es existieren allerdings gewisse Beschränkung der Haftung, nämlich in

  • sachlicher,

  • zeitlicher als auch

  • persönlicher

Hinsicht.

Sachlich ist die Haftung dadurch beschränkt, dass nur für Betriebssteuern (also z.B. die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer als auch Verbrauchsteuern) und Abzugssteuern (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) gehaftet werden muss.

Merke

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Es muss also vom Erwerber nicht gehaftet werden für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (weil diese beiden Personensteuern sind), Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuern als auch steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Säumnis- oder Verspätungszuschläge.

In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung dadurch beschränkt, dass der Erwerber nur für Betriebs- und Abzugssteuern haftet, die seit Beginn des letzten vor der Übertragung liegenden Kalenderjahres entstanden sind (§ 38 AO) und die zusätzlich innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebes festgesetzt oder angemeldet werden (§ 138 AO).

Beispiel

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Im vorherigen Beispiel  erwirbt Atze S. den Kiosk von Axel Schultz am 25.10.2015. Es stehen noch Umsatzsteuer und Lohnsteuer aus.

Die Haftung für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer erstreckt sich auf die Steuern für das gesamte Jahr 2014. Hierzu zählen auch die bis zum 24.10.2015 entstandenen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnsteueranmeldung, wenn diese Steuern bereits festgesetzt wurden oder bis zum 25.10.2014 vom Steuerpflichtigen angemeldet oder vom Finanzamt festgesetzt werden.

Schließlich ist die Haftung des Betriebsübernehmers persönlich. Sie beschränkt sich trotzdem auf die übernommenen Gegenstände (§ 75 I 2 AO). Wenn also die Zahlung verweigert wird, so kann das Finanzamt lediglich in das Betriebsvermögen des Haftenden vollstrecken, nicht allerdings in sein persönliches Vermögen.