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Abgabenordnung für Bibus - Inhalt und Aufbau der AO

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Abgabenordnung für Bibus

Inhalt und Aufbau der AO

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Sie sollen zunächst den Aufbau der Abgabenordnung als „Grundgesetz des Steuerrechts“ verstehen. Der Aufbau der AO ist zudem auch der Aufbau des Besteuerungsverfahrens.

Die Abgabenordnung (AO) ist gewissermaßen das Grundgesetz der Steuerregelungen. Die Einzelsteuergesetze begründen die Ansprüche des Staates, die Abgabenordnung regelt ihre Durchsetzung. Zusammen mit den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes bildet die AO den allgemeinen Teil des Steuerrechts. Der besondere Teil des Steuerrechts findet sich hingegen in den Einzelsteuergesetzen wieder, also im EStG, KStG, UStG usw. Die AO gilt grundsätzlich für alle Steuerarten, allerdings nicht uneingeschränkt (§ 1 I AO). Deswegen geht die spezielle Regelung eines Einzelsteuergesetzes den allgemeinen Regelungen der AO vor. Der Aufbau des Besteuerungsverfahrens und gleichzeitig der Aufbau der AO ist wie folgt:

  • Allgemeines,
  • Durchführung der Besteuerung,
  • Erhebungsverfahren,
  • Vollstreckung,
  • außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren,
  • Straf- und Bußgeldvorschriften und
  • Schlussvorschriften.

In den allgemeinen Vorschriften der Teile 1 bis 3 der AO, also in den §§ 1 - 133 AO, geht es um allgemeingültige Verfahrensvorschriften wie steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 – 15 AO), Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 – 29a AO), Steuergeheimnis (§§ 30 – 31b AO), Haftungsbeschränkung für Amtsträger (§ 32 AO), Steuerschuldrecht (§§ 33 – 68 AO) und Haftung (§§ 69 – 77 AO). Die Durchführung der Besteuerung ist im vierten Teil geregelt (§§ 134 - 217 AO). Die Ansprüche, die durch den vierten Teil der AO festgesetzt werden, werden verwirklicht im Rahmen des Erhebungsverfahrens des fünften Teils (§§ 218 - 248 AO) sowie der Vollstreckung des sechsten Teils (§§ 249 - 346 AO). Rechtsbehelfsverfahren im siebten Teil (§§ 347-368 AO) sowie Straf- und Bußgeldvorschriften im achten Teil (§ 369 - 412 AO) schließen sich an.