Zunächst muss also überprüft werden, ob der Einspruch zulässig ist. Hierfür sind einzelne Voraussetzungen zu überprüfen (§ 358 S.1 AO). Wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen formellen Rechtsbehelf wie den Einspruch nicht erfüllt ist, so ist dieser Rechtsbehelf unzulässig. Er wird dann von der Finanzbehörde verworfen, ohne dass überprüft wird, ob der angegriffene Verwaltungsakt sachlich richtig ist (§ 358 S.2 AO). Im Ergebnis für den Steuerpflichtigen kommt dies einer Ablehnung des Einspruchs und also der Unbegründetheit natürlich gleich. Trotzdem darf nicht verkannt werden, dass bereits auf einer ersten Ebene der Einspruch überhaupt nicht überprüft wird, weil er unzulässig ist. In diesem Fall bliebe ggf. nur noch die Möglichkeit, Berichtigungsvorschriften anzuwenden. Die wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 358 AO sind folgende:
Statthaftigkeit,
Form,
Frist,
Beschwer und
Einspruchsbefugnis.
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