Bezüglich der Steuerhinterziehung kann der Einkommensteuerbescheid noch geändert werden. Die Änderung kann allerdings nicht nach § 164 II AO durchgeführt werden, denn der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 IV 1 AO ist schon entfallen. Nach § 164 IV 2 AO allerdings finden die verlängerten Festsetzungsfristen bezüglich des Vorbehaltsvermerks keine Anwendung. Die hinterzogene Einkommensteuer für das Jahr 2009 kann allerdings wegen neuer Tatsachen noch nachgefordert werden (§ 173 I Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für hinterzogene Beträge zehn Jahre (§ 173 AO). Die Frist läuft erst am 31.12.2020 um 24 Uhr ab, die Frist begann am 01.01.2011 um 0 Uhr.
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