a) Berechnung der Einspruchsfrist zum Steuerbescheid 2014 von Dr. Maus:
Datum des Poststempels | 07.01.2016 | |
Tag der Bekanntgabe | 10.01.2016 Sonntag, d.h. die Bekanntgabe verschiebt sich auf Montag, den 11.1.2016, 24 Uhr | |
Beginn der Einspruchsfrist | 10.01.2016 | 0.00 Uhr |
Ende der Einspruchsfrist | 11.02.2016 (Donnerstag) | 24.00 Uhr |
Wiedereinsetzungsfrist | ||
Eintritt des Hindernisses | 10.02.2016 | |
Eintritt damit vor Ablauf der Frist | ||
Wegfall des Hindernisses | 22.02.2016 | |
Beginn der Frist für Wiedereinsetzungsantrag | 23.02.2016 | 0.00 Uhr |
Ende der Antrags- bzw. Nachholfrist | 23.03.2016 | 24 Uhr |
Am 16.03.2010 kann fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie Einspruch eingelegt werden.
Merke
Hinweis: § 108 III AO findet auch bei der Dreitage-Regelung zur Bekanntgabe nach § 122 II Nr. 1 AO Anwendung. Dadurch wird die Bekanntgabe des am 07.01.2016 zur Post gegebenen Bescheides auf Montag, den 11.01.2016 verschoben. Die Einspruchsfrist ist am Tag der Bearbeitung (16.03.2016) abgelaufen. Dr. Maus war allerdings ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Daher ist nach § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Antrag darauf ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen bzw. Einlegung des Einspruchs ist binnen Monatsfrist nachzuholen.
b) Zeitgleich mit dem Einspruch sollte Aussetzung der Vollziehung (§ 361 II 2 AO) beantragt werden.
c) Spätestens muss das Einspruchsschreiben am Diensttag, dem 22.03.2016 beim Finanzamt eingegangen sein.
Merke
Hinweis: Alternativ könnte das Einspruchsschreiben beim Finanzamt am Freitag, dem 23.03.2016 vor 24 Uhr per Fax oder eMail zugestellt werden.
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