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Abgabenordnung (für Bibus) - Lösung Berechnung der Einspruchsfrist

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Abgabenordnung (für Bibus)

Lösung Berechnung der Einspruchsfrist

a) Berechnung der Einspruchsfrist zum Steuerbescheid 2014 von Dr. Maus:

Datum des Poststempels

07.01.2016

Tag der Bekanntgabe

10.01.2016 Sonntag, d.h. die Bekanntgabe verschiebt sich auf Montag, den 11.1.2016, 24 Uhr

Beginn der Einspruchsfrist

10.01.2016

0.00 Uhr

Ende der Einspruchsfrist

11.02.2016 (Donnerstag)

24.00 Uhr

Wiedereinsetzungsfrist

Eintritt des Hindernisses

10.02.2016

Eintritt damit vor Ablauf der Frist

Wegfall des Hindernisses

22.02.2016

Beginn der Frist für Wiedereinsetzungsantrag

23.02.2016

0.00 Uhr

Ende der Antrags- bzw. Nachholfrist

23.03.2016

24 Uhr

Am 16.03.2010 kann fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie Einspruch eingelegt werden.

Merke

Hinweis: § 108 III AO findet auch bei der Dreitage-Regelung zur Bekanntgabe nach § 122 II Nr. 1 AO Anwendung. Dadurch wird die Bekanntgabe des am 07.01.2016 zur Post gegebenen Bescheides auf Montag, den 11.01.2016 verschoben. Die Einspruchsfrist ist am Tag der Bearbeitung (16.03.2016) abgelaufen. Dr. Maus war allerdings ohne Verschulden gehindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Daher ist nach § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Antrag darauf ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen bzw. Einlegung des Einspruchs ist binnen Monatsfrist nachzuholen.

b) Zeitgleich mit dem Einspruch sollte Aussetzung der Vollziehung (§ 361 II 2 AO) beantragt werden.

c) Spätestens muss das Einspruchsschreiben am Diensttag, dem 22.03.2016 beim Finanzamt eingegangen sein.

Merke

Hinweis: Alternativ könnte das Einspruchsschreiben beim Finanzamt am Freitag, dem 23.03.2016 vor 24 Uhr per Fax oder eMail zugestellt werden.