Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann nach § 361 II 2 AO auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt werden, wenn
ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder
wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Allerdings kann auch die Finanzbehörde selbst die Vollziehung aussetzen (§ 361 II 1 AO), insbesondere dann, wenn der Einspruch offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist weiterhin, dass der Verwaltungsakt angefochten und das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Aussetzung der Vollziehung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aussetzung der Vollziehung (Änderung von Steuerbescheiden) aus unserem Online-Kurs Abgabenordnung (für Bibus) interessant.
-
Arten der Steuerfestsetzung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Arten der Steuerfestsetzung (Festsetzung des Steueranspruchs) aus unserem Online-Kurs Abgabenordnung (für Bibus) interessant.