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Abgabenordnung für Bibus - Lösung Aussetzung der Vollziehung

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Abgabenordnung für Bibus

Lösung Aussetzung der Vollziehung

Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann nach § 361 II 2 AO auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt werden, wenn

  • ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder

  • wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Allerdings kann auch die Finanzbehörde selbst die Vollziehung aussetzen (§ 361 II 1 AO), insbesondere dann, wenn der Einspruch offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist weiterhin, dass der Verwaltungsakt angefochten und das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.