Eine Fristverlängerung kann auch rückwirkend erfolgen, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 109 I 2 AO). Ebenso ist es der Finanzbehörde möglich, die Verlängerung der Frist nur dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige eine Sicherheit leistet (Für 2016 § 109 II AO, ab dem 1.1.2017 § 109 III AO).
Eine behördlich festgesetzte Frist beginnt regelmäßig am Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 108 II AO).
Beispiel
Der Bekanntgabetag liegt drei Tage nach dem Gang zur Post, also am 16.10.2012 (§ 4 II VwZG). Die behördliche Frist beginnt, weil dem Steuerpflichtigen nichts anderes geschrieben wird, am Tag nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, am 17.10.2012 um 0:00 Uhr, also zu Tagesbeginn (§ 108 II AO).
Bei den gesetzlichen Fristen unterscheidet man:
- Ereignisfristen und
- Tagesbeginnfristen.
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