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Abgabenordnung für Bibus - Frist

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Abgabenordnung für Bibus

Frist

Gegen einen Verwaltungsakt muss der Einspruch mit einer gewissen Frist eingelegt werden. Diese beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Unter gewissen Voraussetzungen ist bei Versäumnis der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO möglich. Sollte ein Steuerpflichtiger während einer laufenden Einspruchsfrist sterben, so haben die Erben des Verstorbenen die ursprüngliche Einspruchsfrist gegen sich gelten zu lassen (§ 353 AO). Wenn eine Finanzbehörde einen schriftlichen Verwaltungsakt ohne oder mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung versieht, so verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr nach Bekanntgabe des fehlerhaften Verwaltungsaktes (§ 356 II AO).

Beispiel

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Am 18.08.2015, einem Dienstag, ergeht ein Steuerbescheid gegen den Steuerpflichtigen Fritz S. aus Essen. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfserklärung.

Da der Steuerbescheid als Verwaltungsakt am 21.08.2015 (Freitag), also drei Tage nach dem Gang zur Post als bekannt gegeben gilt, endet die Einspruchsfrist normalerweise am 21.09.2015 (Montag). Da jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid fehlt, endet die Einspruchsfrist bei diesem Verwaltungsakt erst am 21.09.2016 (Mittwoch) um 24 Uhr. Wenn ein Einspruch bei einer falschen Behörde angebracht wird, so trägt der Steuerpflichtige das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung innerhalb der laufenden Frist (§ 357 II 4 AO).

Beispiel

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Der Steuerpflichtige Fritz S. aus Essen hat als Betriebsstättenfinanzamt das Finanzamt in Düsseldorf-Süd. Sein Wohnsitzfinanzamt liegt in Essen-Ost. Das Betriebsstättenfinanzamt in Düsseldorf erstellt den Grundlagenbescheid für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die GbR des Fritz S. Der Folgebescheid des Wohnsitzfinanzamtes Essen-Ost ist gebunden an den Grundlagenbescheid des Betriebsstättenfinanzamtes Düsseldorf-Süd. Am 15.07.2016 legt Fritz S. beim Finanzamt Essen-Ost Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes Düsseldorf-Süd ein. Der Grundlagenbescheid wurde dem Fritz S. am 20.06.2016 bekannt gegeben. Das Finanzamt Essen-Ost leitet den Einspruch an das Finanzamt Düsseldorf weiter, der Einspruch geht beim Finanzamt Düsseldorf-Süd am 25.07.2016 ein.

Einsprüche gegen Grundlagenbescheide können fristwahrend auch bei jener Behörde eingelegt werden, welche lediglich für den Folgebescheid zuständig ist (§ 357 II 3 AO). Da der Grundlagenbescheid dem Fritz am 20.06.2016 bekannt gegeben wurde, ist ein Einspruch hiergegen bis zum 20.07.2016, 24 Uhr, möglich. Da ein Einspruch gegen einen Grundlagenbescheid auch bei jener Behörde eingelegt werden kann, welche lediglich für den Folgebescheid zuständig ist, ist das Einlegen des Einspruchs am 15.06.2016 insofern fristwahrend. Dass der Einspruch dem Finanzamt Düsseldorf erst am 25.07.2016 zugeht, ist unerheblich. Der Einspruch erfolgte damit innerhalb der Frist.

Beispiel

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Am 13.08.2016 legt Dagmar, Steuerpflichtige aus Bochum, Einspruch gegen den am 16.07.2016 bekannt gegebenen Steuerbescheid ein. Der Steuerbescheid wurde vom Finanzamt Bochum der Steuerpflichtigen zugeleitet. Dagmar legt allerdings beim Finanzamt Regensburg den Einspruch ein, da sie sich am 13.08.2016 gerade auf einer Fortbildung in Süddeutschland befindet. Das Finanzamt Regensburg leitet den Einspruch weiter an das Finanzamt Bochum, dieser geht am 20.08.2016 beim Finanzamt Bochum ein.

Da die Steuerpflichtige den Einspruch bei der falschen Behörde eingelegt hat, trägt sie das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung innerhalb der laufenden Frist. Wegen der Bekanntgabe des Steuerbescheids am 16.07.2016 endet die Einspruchsfrist am 16.08.2016, 24 Uhr. Da der Einspruch jedoch erst beim zuständigen Finanzamt Bochum am 20.08.2016 eingeht, wird die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nicht eingehalten, der Einspruch erfolgt damit nicht fristgerecht und ist also unzulässig.