Zwangsgelder dienen als Druckmittel, wenn steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden, wenn also zum Beispiel das Finanzamt den Steuerpflichtigen um Auskunft bittet und dieses Auskunftsersuchen nicht beantwortet wird. So können allgemeine Verwaltungsakte, welche auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (vgl. § 328 I 1 AO). Zu diesen möglichen Zwangsmitteln gehören Zwangsgelder, Ersatzvornahmen und unmittelbarer Zwang. Das Zwangsmittel muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen (§ 328 II 2 AO). Das einzelne Zwangsgeld ist auf 25.000 € begrenzt (§ 329 AO).
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