Säumniszuschläge dienen als Druckmittel bei verspäteter Zahlung von Steuerschulden. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist dann ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Abzurunden ist hierbei auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 240 I 1 AO). Der Säumniszuschlag wird allerdings nicht erhoben, wenn die Säumnis lediglich höchstens drei Tage beträgt (§ 240 III 1 AO).
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Säumniszuschläge
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