Steuern können nach unterschiedlichen Kriterien eingeteilt werden, und zwar nach
der Ertragshoheit,
der Verwaltungshoheit,
der Überwälzbarkeit und
dem Besteuerungsgegenstand.
Nach der Ertragshoheit unterscheidet man
reine Bundessteuern, z.B.
Einfuhrumsatzsteuer und
Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer),
- Kfz-Steuer,
reine Landessteuern, z.B.
Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Spielbankabgabe, Biersteuer,
reine Gemeindesteuern, z.B.
Realsteuern, also Grundsteuer und Gewerbesteuer,
Hundesteuer,
Vergnügungssteuern,
Gemeinschaftsteuer, z.B.
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.
Bei der Verwaltungshoheit geht es um die Frage, wer zur Einziehung der Steuerbeträge berechtigt ist. Die Verwaltungshoheit liegt bei
dem Bund
bei den Bundessteuern,
den Ländern
bei den Landes- und Gemeinschaftsteuern sowie
den Gemeinden
für die Gemeindesteuern.
Bei dem Gegenstand der Besteuerung wird die Frage nach dem Entstehungsgrund der Steuerpflicht beantwortet. Man unterscheidet
Besitzsteuern,
Anknüpfungspunkt der Besteuerung ist hier das Einkommen bzw. der Ertrag. Zu ihnen zählen die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer und die Grundsteuer.
Verkehrsteuern
Anknüpfungspunkt der Besteuerung ist hier der Verkehr des täglichen Lebens. Zu den Verkehrsteuern gehören die Umsatzsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Kfz-Steuer als auch die Versicherungsteuer.
Verbrauchsteuern
Anknüpfungspunkt ist hierbei die Beschaffung der Verbrauchsgüter wie bei der Tabaksteuer, der Branntweinsteuer, Stromsteuer, Biersteuer und der Mineralölsteuer.
Bei der Überwälzbarkeit unterscheidet man
direkte Steuern und
indirekte Steuern.
Direkte Steuern belasteten den Steuerschuldner direkt. Anders ausgedrückt, sind Steuerträger und Steuerschuldner bei direkten Steuern identisch.
Bei indirekten Steuern wird der Steuerträger nur indirekt belastet. Steuerschuldner und Steuerträger sind also nicht identisch.
Beispiel
Umsatzsteuer, Zölle und Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern.
Nach dem Besteuerungsgegenstand unterscheidet man
Personensteuern und
Sachsteuern.
Bei Personensteuern berücksichtigt man die persönlichen Verhältnisse und besteuert die Leistungsfähigkeit der Person.
Beispiel
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind Personensteuern, da sie eine natürliche Person bzw. eine juristische Person mit Steuern belasten.
Sachsteuern berücksichtigen die persönlichen Verhältnisse der Person nicht, sondern knüpfen vielmehr am Gegenstand bzw. am Vorgang des Rechtsverkehrs an. Sachsteuern werden deswegen auch Objektsteuern genannt.
Beispiel
Realsteuern und Verkehrsteuern zählen zu den Sachsteuern.
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