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Abgabenordnung für Bibus - Vorsätzliches Handeln

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Abgabenordnung für Bibus

Vorsätzliches Handeln

Die Bedrohung mit Strafe muss auf Grund eines Gesetzes erfolgen, welches bereits vor der Tat in Kraft war (Rückwirkungsverbot, Art. 103 GG). Wichtig ist, dass eine Straftat nach AO vorsätzlich begangen worden sein muss (§ 369 II i.V.m. § 15 StGB). Vorsätzlichkeit bedeutet, dass dem Täter bewusst war, dass er eine Straftat begeht und dass die Verwirklichung des Straftatbestandes von ihm gewollt war.

Vorsatz kann absichtliches Handeln, aber auch direkten Vorsatz und bereits schon Eventualvorsatz umfassen. Bei letzterem nimmt der Täter den Fall des Eintritts des Tatbestands billigend in Kauf. Umgangssprachlich ausgedrückt denkt sich der Täter also: “na wenn schon...“.

Ein Verschulden bedeutet, dass dem Täter subjektiv vorzuwerfen ist, dass er anders hätte handeln können und müssen.

Bei grober Fahrlässigkeit liegt hingegen dieser Vorsatz nicht vor. Allerdings ist bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit gegeben (§ 378 AO). Beim Tatbestands- oder Verbotsirrtum entfällt ein Verschulden.