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Abgabenordnung (für Bibus) - Ordnungswidrigkeiten

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Abgabenordnung (für Bibus)

Ordnungswidrigkeiten

Es existieren folgende Ordnungswidrigkeiten:

  • leichtfertige Steuerverkürzung,

  • Steuergefährdung,

  • Gefährdung der Abzugssteuern,

  • Verbrauchsteuergefährdung,

  • Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

Wenn die Tatbestände des § 370 AO vorsätzlich begangen werden, so liegt eine Steuerhinterziehung und damit eine Straftat vor. Werden sie hingegen nicht vorsätzlich, sondern lediglich grob fahrlässig begangen, so handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 I AO). Es liegt dann eine Ordnungswidrigkeit vor, keine Straftat. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 378 II AO).

Eine Steuergefährdung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig sind und dadurch die Steuerhinterziehung ermöglicht (§ 379 I Nr. 1 AO). Eine Steuergefährdung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden, wenn die Handlung nicht ohnehin als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden kann (§ 379 IV AO).

Der Tatbestand der Gefährdung von Abzugssteuern liegt vor, wenn Steuerabzugsbeträge vorsätzlich oder leichtfertig einbehalten oder nicht abgeführt werden. Der Täter begeht dadurch eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann (§ 380 I AO). Ebenfalls ist zu überprüfen, ob nicht bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegt.