Wir reden über Vorbehaltsfestsetzungen. Es existieren
- gesetzliche Vorbehalte als auch
- behördliche Vorbehalte.
Wenn eine Steuerfestsetzung kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, so braucht dies nicht besonders in dem Verwaltungsakt vermerkt zu werden. Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen kraft Gesetzes z.B.
- Vorauszahlungsbescheide (§ 164 I 2 AO) oder
- Steueranmeldungen (§ 168 S. 1 AO).
Bei behördlichen Vorbehalten hingegen muss dieser aus dem Steuerbescheid klar hervorgehen.
Expertentipp
Steuern können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist (§ 164 I 1 AO). Es bedarf hierzu keiner Begründung.
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