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Abgabenordnung (für Bibus) - Arten der Steuerfestsetzung

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Abgabenordnung (für Bibus)

Arten der Steuerfestsetzung

Wir reden über Vorbehaltsfestsetzungen. Es existieren

  • gesetzliche Vorbehalte als auch
  • behördliche Vorbehalte.

Wenn eine Steuerfestsetzung kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, so braucht dies nicht besonders in dem Verwaltungsakt vermerkt zu werden. Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen kraft Gesetzes z.B.

  • Vorauszahlungsbescheide (§ 164 I 2 AO) oder
  • Steueranmeldungen (§ 168 S. 1 AO).

Bei behördlichen Vorbehalten hingegen muss dieser aus dem Steuerbescheid klar hervorgehen.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie Rechtswirkung eines wirksamen Vorbehalts ist, dass der gesamte Steuerfall offen bleibt. Dies bedeutet, dass die Steuer jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann (§ 164 II AO). Dies ist insbesondere auch nach Ende der Einspruchsfrist möglich. Die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheides kann von Amts wegen oder durch Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen.

Steuern können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist (§ 164 I 1 AO). Es bedarf hierzu keiner Begründung.