Unter Steuern versteht man (§ 3 I 1 AO)
Geldleistungen,
die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung sind,
von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden,
und zwar zur Erzielung von Einnahmen
- und allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Gebühren sind Gegenleistung für bestimmte und tatsächlich durch den Bürger in Anspruch genommene Leistungen des Staates.
Bei Beiträgen ist nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben, unabhängig davon, ob der Bürger sie nutzt oder nicht.
Steuern können nach unterschiedlichen Kriterien systematisiert werden, und zwar nach
der Ertragshoheit,
der Verwaltungshoheit,
dem Gegenstand der Besteuerung,
der Überwälzbarkeit und
dem Besteuerungsgegenstand.
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