Im Zuge der jüngsten Gesetzesänderungen stellt der § 7g EStG Unternehmen vor neue Herausforderungen und Möglichkeiten. Die jüngsten Anpassungen durch das Jahressteuergesetz 2020, das Zweite und das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sowie die Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts haben die Landschaft für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen maßgeblich verändert. Dieser Artikel beleuchtet die komplexen Grundlagen und die Bedeutung dieser Änderungen für die Liquiditätssicherung kleiner und mittlerer Betriebe. Dabei werden die Fristen für Reinvestitionen und die damit verbundenen Risiken einer genauen Betrachtung unterzogen.
Optimierung der Unternehmensfinanzen durch § 7g EStG
Die Nutzung von § 7g EStG für Investitionsabzugsbeträge ist an spezifische Kriterien gebunden.
Ein Betrieb muss aktiv sein, wobei die Rechtsform irrelevant ist. Die Gewinnermittlung erfolgt entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Kleine Betriebe mit einem Gewinn bis zu 200.000 Euro im relevanten Wirtschaftsjahr können diesen Abzug nutzen. Qualifiziert sind nur abnutzbare, bewegliche Anlagegüter. Ausgenommen sind hingegen Umlaufvermögen und immaterielle Güter. Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden. Der Abzugsbetrag kann bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal jedoch 200.000 Euro betragen.
Gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist der Investitionsabzugsbetrag innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Geltendmachung zu reinvestieren. Eine Investition muss in diesem Zeitraum erfolgen, ohne dass das Gut schädlich verwendet wird, wie etwa durch Veräußerung. Ausnahmen erweitern diese Frist auf bis zu fünf Jahre für bestimmte Investitionen aus 2018, vier Jahre für solche aus 2019. Versäumte Reinvestitionen müssen korrigiert werden, was eine Nachverzinsung nach § 233a AO mit sich bringt, derzeit zu einem Zinssatz von 1,8 %, eine Senkung gegenüber dem früheren Satz von 6 %.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG stellt eine zusätzliche steuerliche Fördermöglichkeit dar. Diese ermöglicht es Unternehmen, über den Investitionsabzugsbetrag hinaus, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und über die vier folgenden Jahre verteilt, eine zusätzliche Abschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend zu machen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Investitionsbereitschaft von Unternehmen zu stärken, indem sie einen sofortigen Steuervorteil schafft, der die Liquidität der Unternehmen in den ersten Jahren nach der Investition verbessert.
Fazit
Die fortlaufende Anpassung des § 7g EStG spiegelt die Bemühungen des Gesetzgebers wider, auf wirtschaftliche Herausforderungen, wie jene durch die Corona-Pandemie verursacht, zu reagieren. Die Erweiterung der Fristen für Reinvestitionen sowie die Bereitstellung von Sonderabschreibungen sind beispielhafte Maßnahmen, um die Liquidität der Unternehmen zu stärken und Investitionen zu fördern. Es ist jedoch eine sorgfältige Planung erforderlich, um die komplexen Anforderungen zu erfüllen und die verfügbaren steuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen. Die individuelle Prüfung der Umstände ist dabei unerlässlich, da eine pauschale Anwendung nicht möglich ist. Die rechtlichen Details und die Einhaltung der Fristen sind entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Unternehmen sollten die stetigen Veränderungen im Steuerrecht im Blick behalten und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um die Möglichkeiten des § 7g EStG optimal zu nutzen.