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Einkommensteuer für Bibus - (Teil-) Betriebsveräußerung

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Einkommensteuer für Bibus

(Teil-) Betriebsveräußerung

Bei einer Veräußerung eines gesamten GewerbeBetriebs muss der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Sehr wichtig ist hierbei die Kann-Bestimmung, das bedeutet, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob der Erwerber den Betrieb auch tatsächlich fortführt, wichtig ist lediglich die Möglichkeit, den Betrieb fortzuführen. Zu einer Betriebsveräußerung gehört insbesondere die Bedingung, dass der Betriebsorganismus übertragen werden muss, nicht lediglich wichtige Betriebsmittel. Sollte der Steuerpflichtige das Unternehmen in derselben oder in einer veränderten Form weiterführen, so liegt also keine Betriebsveräußerung vor, sondern vielmehr eine Betriebsfortführung (H 16 I [Betriebsfortführung] EStH).

Merke

Hier klicken zum AusklappenEntscheidend ist insbesondere, dass der ganze Gewerbebetrieb veräußert wird. Denn wenn lediglich einzelne Wirtschaftsgüter veräußert werden, so handelt es sich nur um laufende Gewinne und nicht um einmalige. Dies hat zur Konsequenz, dass diese „laufenden“ Gewinne nicht steuerlich begünstigt werden.

Und also gilt:

Merke

Hier klicken zum AusklappenImmer wenn es sich wegen des Fehlens einer Voraussetzung nicht um eine einmalige Einkunft handelt, der § 16 EStG daher nicht einschlägig ist, so handelt es sich um eine laufende Einkunft nach § 15 EStG, die steuerlich nicht begünstigt ist.

Ebenfalls von § 16 EStG erfasst ist die Veräußerung eines Teilbetriebs. Unter Teilbetrieb versteht man einen mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des Einkommensteuergesetz aufweist und für sich lebensfähig ist. Wichtig ist die Eigenständigkeit des sog.  Teilbetriebs, eine völlig selbstständige Organisation des Teil ist nicht notwendig. Entscheidend ist, dass ein Teilbetrieb dermaßen strukturiert ist, dass er auch als Einzelbetrieb bestehen könnte. Ebenfalls zu einem Teilbetrieb rechnet man eine hundertprozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 16 I 1 Nr. 1 S.2 EStG). Wichtig hierfür ist, dass die Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehört.