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Einkommensteuer für Bibus - Veräußerung gesamter Mitunternehmeranteil

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Einkommensteuer für Bibus

Veräußerung gesamter Mitunternehmeranteil

Wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Gesellschaft komplett veräußert, so gehört dies ebenfalls zu den begünstigten einmaligen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 16 I Nr. 2 EStG). Entscheidend ist hierbei allerdings, dass der gesamte Anteil des Mitunternehmers verkauft wird; erfolgt lediglich der Verkauf eines Teils, so liegt vielmehr ein laufender gewerblicher Gewinn vor (§ 16 I 2 EStG).

Merke

Hier klicken zum AusklappenDie Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils führt zu einer Einkunft aus Gewerbebetrieb für den Veräußerer, nicht hingegen für die Gesellschaft. In der Gesellschaftsbilanz werden vielmehr die bisherigen Buchwerte weitergeführt. Das Kapitalkonto des Veräußerers wird übertragen an den Erwerber des Gesellschaftsanteils.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach § 16 II EStG folgendermaßen:

Merke

Hier klicken zum AusklappenVeräußerungspreis                                                                                                                       -     Veräußerungskosten
= Nettoveräußerungspreis
-  Wert des Betriebsvermögens
= Veräußerungsgewinn.

Zum Veräußerungspreis zählt man alle Gegenleistungen, die vom Erwerber an den Veräußerer entrichtet werden. Veräußerungskosten entstehen in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft, hierzu zählen z.B. Notariats- und Gerichtskosten oder Kosten für Inserate. Den Wert des Betriebsvermögens ermittelt man nach den Grundsätzen der §§ 4 I oder 5 EStG, d.h. durch Betriebsvermögensvergleich. Es ist daher am Veräußerungsstichtag eine Schlussbilanz (= Veräußerungsbilanz) aufzustellen. Wichtig ist, dass das Teileinkünfteverfahren greift, sofern bei der Veräußerung auch Anteile von Kapitalgesellschaften betroffen sind. Diese werden steuerlich nur zu 60 % erfasst (§ 3 Nr. 40 Buchst. b) EStG). Damit zusammenhängend dürfen dann die anteiligen Veräußerungskosten ebenfalls nur zu 60 % berücksichtigt werden (§ 3c II 1 EStG). Zur zeitlichen Zuordnung ist zu sagen, dass der Veräußerungsgewinn in jenem Jahr anfällt, in dem er entstanden ist. Entscheidend ist dabei, wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht, d.h. das wirtschaftliche Eigentum am Betrieb auf den Erwerber übergeht. Damit ist unerheblich, wann der Kaufpreis bezahlt wird. Insbesondere gilt dies, wenn nicht ein fester Betrag in einer einheitlichen Summe, sondern in Raten bezahlt wird bzw. wenn der Kaufpreis gestundet wird. Im Falle der Stundung bzw. der Ratenzahlung muss man vom Barwert der Beträge zum Zeitpunkt der Veräußerung ausgehen. Wenn die Veräußerung gegen laufende Bezüge in Form einer Zeit- Leibrente oder gegen eine Umsatz-Gewinnbeteiligung erfolgt, so hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen der

  • sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns und der
  • Besteuerung der laufenden Bezüge als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG).

Aus der Veräußerung oder Aufgabe eine Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielte Gewinne werden durch einen Veräußerungsfreibetrag begünstigt (§ 16 III EStG). Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist es, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Eines der Merkmale muss zur Zeit der Veräußerung bzw. der Aufgabe des Teilbetriebs oder des Mitunternehmeranteils vorliegen. Der Freibetrag  wird einem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt (§ 16 IV 2 EStG). Er beträgt 45.000 €, ermäßigt sich aber um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt (§ 16 IV 3 EStG).

Merke

Hier klicken zum AusklappenMan beachte also, dass der Freibetrag nach § 16 IV 1 EStG wegen der Einschränkung des Satzes 3 nur ein gleitender Freibetrag (= rollierender Freibetrag) ist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Fritz, 59 Jahre, veräußert seinen Gewerbebetrieb im Ganzen. Es zählen keine Anteile an Kapitalgesellschaften zum Betriebsvermögen. Der Veräußerungsgewinn nach § 16 II EStG liegt bei

a) 43.000 €

b) 130.000 €

c) 166.000 €

d) 220.000 €.

Fritz beantragt den Freibetrag nach § 16 IV EStG. Berechne den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Man kalkuliert

AufgabeVeräußerungsgewinnhöchstmgl. FBKürzungsbetraggewährter FBsteuerpfl. VG
a)43.000 €43.000 €0 €43.000 €0 €
b)130.000 €45.000 €0 € (da VG < 136.000 €)45.000 €85.000 €
c)166.000 €45.000 €30.000 € (= 166.000 - 136.000)15.000 €151.000 €
d)220.000 €45.000 €45.000 € (da 220.000 - 136.000 = 84.000 > 45.000)0 €220.000  €

Merke

Hier klicken zum AusklappenMERKE: Je höher der Veräußerungsgewinn, umso niedriger ist der gewährte Freibetrag.