Wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Gesellschaft komplett veräußert, so gehört dies ebenfalls zu den begünstigten einmaligen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 16 I Nr. 2 EStG). Entscheidend ist hierbei allerdings, dass der gesamte Anteil des Mitunternehmers verkauft wird; erfolgt lediglich der Verkauf eines Teils, so liegt vielmehr ein laufender gewerblicher Gewinn vor (§ 16 I 2 EStG).
Merke
Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach § 16 II EStG folgendermaßen:
Merke
= Nettoveräußerungspreis
- Wert des Betriebsvermögens
= Veräußerungsgewinn.
Zum Veräußerungspreis zählt man alle Gegenleistungen, die vom Erwerber an den Veräußerer entrichtet werden. Veräußerungskosten entstehen in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft, hierzu zählen z.B. Notariats- und Gerichtskosten oder Kosten für Inserate. Den Wert des Betriebsvermögens ermittelt man nach den Grundsätzen der §§ 4 I oder 5 EStG, d.h. durch Betriebsvermögensvergleich. Es ist daher am Veräußerungsstichtag eine Schlussbilanz (= Veräußerungsbilanz) aufzustellen. Wichtig ist, dass das Teileinkünfteverfahren greift, sofern bei der Veräußerung auch Anteile von Kapitalgesellschaften betroffen sind. Diese werden steuerlich nur zu 60 % erfasst (§ 3 Nr. 40 Buchst. b) EStG). Damit zusammenhängend dürfen dann die anteiligen Veräußerungskosten ebenfalls nur zu 60 % berücksichtigt werden (§ 3c II 1 EStG). Zur zeitlichen Zuordnung ist zu sagen, dass der Veräußerungsgewinn in jenem Jahr anfällt, in dem er entstanden ist. Entscheidend ist dabei, wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht, d.h. das wirtschaftliche Eigentum am Betrieb auf den Erwerber übergeht. Damit ist unerheblich, wann der Kaufpreis bezahlt wird. Insbesondere gilt dies, wenn nicht ein fester Betrag in einer einheitlichen Summe, sondern in Raten bezahlt wird bzw. wenn der Kaufpreis gestundet wird. Im Falle der Stundung bzw. der Ratenzahlung muss man vom Barwert der Beträge zum Zeitpunkt der Veräußerung ausgehen. Wenn die Veräußerung gegen laufende Bezüge in Form einer Zeit- Leibrente oder gegen eine Umsatz-Gewinnbeteiligung erfolgt, so hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen der
- sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns und der
- Besteuerung der laufenden Bezüge als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG).
Aus der Veräußerung oder Aufgabe eine Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielte Gewinne werden durch einen Veräußerungsfreibetrag begünstigt (§ 16 III EStG). Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist es, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Eines der Merkmale muss zur Zeit der Veräußerung bzw. der Aufgabe des Teilbetriebs oder des Mitunternehmeranteils vorliegen. Der Freibetrag wird einem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt (§ 16 IV 2 EStG). Er beträgt 45.000 €, ermäßigt sich aber um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt (§ 16 IV 3 EStG).
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Beispiel
Fritz, 59 Jahre, veräußert seinen Gewerbebetrieb im Ganzen. Es zählen keine Anteile an Kapitalgesellschaften zum Betriebsvermögen. Der Veräußerungsgewinn nach § 16 II EStG liegt bei
a) 43.000 €
b) 130.000 €
c) 166.000 €
d) 220.000 €.
Fritz beantragt den Freibetrag nach § 16 IV EStG. Berechne den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Man kalkuliert
Aufgabe | Veräußerungsgewinn | höchstmgl. FB | Kürzungsbetrag | gewährter FB | steuerpfl. VG |
a) | 43.000 € | 43.000 € | 0 € | 43.000 € | 0 € |
b) | 130.000 € | 45.000 € | 0 € (da VG < 136.000 €) | 45.000 € | 85.000 € |
c) | 166.000 € | 45.000 € | 30.000 € (= 166.000 - 136.000) | 15.000 € | 151.000 € |
d) | 220.000 € | 45.000 € | 45.000 € (da 220.000 - 136.000 = 84.000 > 45.000) | 0 € | 220.000 € |
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