Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einnahmen abzüglich Werbungskosten aus der Anlage von Geldvermögen. Wichtig ist, dass lediglich die erzielten Erträge aus dem Kapitaleinsatz erfasst werden, nicht jedoch die Wertveränderungen des Kapitalstocks selbst.
Beispiel
Besteuert als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden lediglich die Dividenden und sonstigen Zinsen in Höhe von 300 €, nicht hingegen die Wertveränderung des Kapitalstocks in Höhe von 400 €.
Wichtig ist, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen lediglich zur Gruppe der Nebeneinkunftsarten zählen. Dies heißt, dass die Gewinneinkunftsarten und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stets vorgehen (§ 20 VIII EStG). § 20 EStG listet nicht abschließend alle möglichen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf, sondern berücksichtigt lediglich die wichtigsten Arten. Man erhält folgende Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen:
- Einnahmen aus der Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts,
- Einnahmen aus (typischen) stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen,
- Einnahmen aus anderen Kapitalforderungen/- anlagen (ohne Beteiligungscharakter).
Bitte beachten Sie hinsichtlich des nächsten Videos, dass das Dividendenprivileg in § 8b I KStG nur noch dann gilt, wenn der Anteilseigner zu mindestens 10% unmittelbar an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 8b IV KStG)!
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