Die dritte und letzte Gruppe von Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Auffangtatbestand und umfasst insbesondere Zinsen aus Kapitalanlagen (§ 20 I Nr. 7 EStG). Hierzu zählen insbesondere Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten bzw. aus der Verleihung von Geld an Unternehmen im Rahmen von Anleihen. Einige der in § 20 I Nr. 7 EStG genannten Kapitalerträge unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug (= Zinsabschlag). Dieser ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und abzuführen (Zahlstellenlösung, § 44 EStG). Man unterscheidet folgende beiden Einnahmen aus anderen Kapitalforderungen/- anlagen (ohne Beteiligungscharakter):
- Zinsen aus verbrieften Forderungen,
- Zinsen aus einfachen Forderungen.
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