Bei den Zinsen aus verbrieften Forderungen geht es insbesondere um festverzinsliche Wertpapiere, Bundesanleihen etc. Der Zinsabschlag ist unabhängig von der Person des Schuldners der Kapitalerträge vorzunehmen. Dies bedeutet insbesondere auch, dass selbst bei Erträgen für verbriefte ausländischen Wertpapiere, die von einer inländischen Zahlstelle geleistet werden, Kapitalertragsteuer einzubehalten ist (§ 43 I 1 EStG, so genannte Depotfälle).
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