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Einkommensteuer für Bibus - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

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Einkommensteuer für Bibus

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit setzen Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus - so wie die anderen Gewinneinkunftsarten auch.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenWichtig ist aber (auch und gerade in Abgrenzung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb), dass der persönliche Arbeitseinsatz des Steuerpflichtigen den Einsatz von Kapital dominiert.

Insbesondere sollten auch die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen dominieren. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterliegen im Gegensatz zu manchen aus Gewerbebetrieb nicht der Gewerbesteuer. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit können Einzelunternehmungen, aber auch Gesellschafter von Personengesellschaften erzielen. Ähnlich wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb lassen sich auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zunächst einteilen in

  • laufende Einkünfte und
  • einmalige Einkünfte (Veräußerungs-/ Aufgabegewinne).

Zu den laufenden Einkünften zählen die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, diese sind zunächst jene, die selbstständig ausgeübt, wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch sind, aber auch die selbstständige Berufstätigkeit der Katalogberufe, die in § 18 I Nr. 1 S.2, 2. HS EStG genannt werden. Hierzu gehören beispielhaft (selbstständige) Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher. Selbst wenn ein Angehöriger eines freien Berufs Mitarbeiter beschäftigt, übt er weiterhin eine Freiberuflichkeit im Sinne des § 18 EStG aus, wenn er aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 I Nr. 1 S. 3 EStG). Sollten die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lediglich vorübergehend erzielt werden, so sind sie trotzdem im Rahmen des § 18 EStG einkommensteuerpflichtig.

Zusätzlich zu den laufenden Einkünften aus selbstständiger Arbeit können auch einmalige Einkünfte (= Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne) erzielt werden (§ 18 III EStG). Diese werden sinngemäß wie die Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG behandelt, dies bedeutet insbesondere, dass es einen altersbezogenen Veräußerungsfreibetrag sowie eine Tarifermäßigung gibt, die die einmaligen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit steuerlich begünstigt (§ 18 III 2 EStG). Es ist dann von einer Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, wenn der Steuerpflichtige diese mit dem Entschluss einstellt, die Tätigkeit weder  fortzusetzen noch das dazugehörende Vermögen zu übertragen (R 18 III EStR mit Verweis auf R 16 EStR).